Fiskalvertreter in Österreich: Umsatzsteuerpflicht und neue Grenzen für ausländische Unternehmer ab 2025

„Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ist oft der Schlüs­sel zu einer erfolg­rei­chen Markt­prä­senz“

Immer mehr aus­län­di­sche Unter­neh­men – ins­be­son­de­re aus EU-Mit­glied­staa­ten – ent­de­cken den öster­rei­chi­schen Markt als attrak­ti­ves Ziel für Han­del und Dienst­leis­tun­gen. Doch mit der Geschäfts­tä­tig­keit gehen auch steu­er­li­che Ver­pflich­tun­gen ein­her. Wer in Öster­reich umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen erbringt, muss sich mit den kom­ple­xen Rege­lun­gen des öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er­rechts ver­traut machen. In vie­len Fäl­len wird dabei ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich benö­tigt – ein zen­tra­ler Part­ner für die steu­er­li­che Abwick­lung.

Was ist ein Fiskalvertreter in Österreich?

Ein Fis­kal­ver­tre­ter ist ein in Öster­reich ansäs­si­ger steu­er­li­cher Reprä­sen­tant eines aus­län­di­schen Unter­neh­mens. Er über­nimmt die Ver­tre­tung vor dem Finanz­amt, orga­ni­siert die steu­er­li­che Regis­trie­rung und sorgt für eine frist­ge­rech­te Abga­be der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und ‑erklä­run­gen. Beson­ders Unter­neh­men aus Dritt­staa­ten, aber auch vie­le EU-Unter­neh­mer grei­fen auf einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich zurück, um steu­er­li­che Risi­ken zu ver­mei­den.

Neue Umsatzgrenzen ab 2025: Was Unternehmer wissen müssen

Seit dem 1. Janu­ar 2025 gilt eine neue Umsatz­gren­ze für die öster­rei­chi­sche Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung:

  • 55.000 € brut­to pro Kalen­der­jahr

Die­se ersetzt die bis­he­ri­ge Gren­ze von 35.000 €. Für aus­län­di­sche Unter­neh­men gel­ten zusätz­li­che Regeln:

  • Bei einem EU-wei­ten Jah­res­um­satz unter 100.000 € kann eine Steu­er­be­frei­ung mög­lich sein.
  • Wird die Gren­ze von 55.000 € in Öster­reich über­schrit­ten, ist eine umsatz­steu­er­li­che Regis­trie­rung ver­pflich­tend.

Wer braucht einen Fiskalvertreter in Österreich?

EU-Unternehmen

  • Kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung
  • Frei­wil­li­ge Beauf­tra­gung bei B2C-Umsät­zen, inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen, oder bei Ver­zicht auf den EU-OSS

Drittlandsunternehmen

  • Pflicht zur Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters
  • Bei Lie­fe­rung von Waren oder Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen mit Leis­tungs­ort Öster­reich

Typische Einsatzfälle für einen Fiskalvertreter

Onlinehandel / Versandhandel

Ein deut­scher Online-Shop lie­fert an öster­rei­chi­sche Pri­vat­kun­den. Bei Über­schrei­ten der Lie­fer­schwel­le (10.000 € EU-weit) ist eine öster­rei­chi­sche Regis­trie­rung erfor­der­lich, sofern der EU-OSS nicht ver­wen­det wird. Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich über­nimmt hier die steu­er­li­che Abwick­lung.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Ein ita­lie­ni­scher Maschi­nen­bau­er lie­fert nach Öster­reich. Für kor­rek­te steu­er­li­che Behand­lung kann ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich für inner­ge­mein­schaft­li­che Umsät­ze unter­stüt­zen.

Vorteile eines Fiskalvertreters in Österreich

  • Rechts­si­che­re Umsatz­steu­er­re­gis­trie­rung
  • Pünkt­li­che Mel­dun­gen und Ver­mei­dung von Buß­gel­dern
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Finanz­amt
  • Bera­tung bei Rever­se-Char­ge, OSS & UID-Anträ­gen

Risiken ohne Fiskalvertreter

  • Straf­zah­lun­gen bei ver­spä­te­ter Regis­trie­rung
  • Ver­lust des Vor­steu­er­ab­zugs
  • Image­ver­lust bei Geschäfts­part­nern

Zusammenfassung

Der öster­rei­chi­sche Markt bie­tet gro­ße Chan­cen, bringt aber auch steu­er­li­che Pflich­ten mit sich. Die neue Umsatz­gren­ze von 55.000 € ver­ein­facht die Lage für Klein­un­ter­neh­mer, doch aus­län­di­sche Unter­neh­men müs­sen beson­ders auf kor­rek­te umsatz­steu­er­li­che Abwick­lung ach­ten. Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ist dabei oft der Schlüs­sel zur erfolg­rei­chen Markt­prä­senz.

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