Spendenbegünstigung in Österreich für ausländische Institutionen

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Kurze Zusammenfassung

Aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen in Öster­reich den Sta­tus der Spen­den­be­güns­ti­gung erlan­gen, sodass Spen­den für öster­rei­chi­sche Unter­stüt­zer steu­er­lich absetz­bar sind. Die­ser Arti­kel bie­tet eine Schritt-für-Schritt-Anlei­tung, erklärt die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 4a EStG und BAO und zeigt, wie ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich (steu­er­li­cher Ver­tre­ter) den Pro­zess erleich­tert. Unse­re Kanz­lei unter­stützt als Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich bei der Antrag­stel­lung und berät Sie umfas­send zu steu­er­li­chen Fra­gen, damit Ihre gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on opti­mal vom öster­rei­chi­schen Steu­er­sys­tem pro­fi­tie­ren kann.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Spendenbegünstigung in Österreich beantragen

1. Voraussetzungen prüfen

Zunächst soll­te Ihre Orga­ni­sa­ti­on intern prü­fen, ob sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Spen­den­be­güns­ti­gung in Öster­reich erfüllt. Nur gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen (z. B. Ver­ei­ne, Stif­tun­gen, NGO) kön­nen die Spen­den­be­güns­ti­gung bean­tra­gen. Stel­len Sie sicher, dass Ihr Orga­ni­sa­ti­ons­zweck den begüns­tig­ten Zwe­cken laut Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) ent­spricht – also der För­de­rung der All­ge­mein­heit auf geis­ti­gem, kul­tu­rel­lem, mate­ri­el­len oder sitt­li­chen Gebiet (§§ 34–47 BAO). Die Tätig­keit muss selbst­los und aus­schließ­lich dem gemein­nüt­zi­gen Zweck die­nen. Ins­be­son­de­re soll­ten Statuten/Satzung vor­han­den sein, die den Anfor­de­run­gen ent­spre­chen: kein Gewinn­zweck, kei­ne Aus­schüt­tung an Mit­glie­der, zweck­ge­bun­de­ner Ein­satz der Mit­tel und eine Ver­mö­gens­bin­dung im Auf­lö­sungs­fall (d. h. ver­blei­ben­des Ver­mö­gen bei Auf­lö­sung darf nur für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den). (Tipp: Eine Über­prü­fung der Sta­tu­ten durch einen Exper­ten ist sinn­voll, um sicher­zu­stel­len, dass alle Kri­te­ri­en für die Spen­den­be­güns­ti­gung erfüllt sind.)

2. Steuerliche Registrierung in Österreich

Eine aus­län­di­sche Orga­ni­sa­ti­on benö­tigt eine öster­rei­chi­sche Steu­er­num­mer, bevor sie den Antrag stel­len kann. Falls Ihre Orga­ni­sa­ti­on in Öster­reich noch nicht steu­er­lich erfasst ist, muss eine Steu­er­re­gis­trie­rung erfol­gen. Hier­zu dient das For­mu­lar Verf 15a-Spend, ein ver­ein­fach­ter Antrag auf Steu­er­num­mer spe­zi­ell für Zwe­cke der Spen­den­be­güns­ti­gung. Die­ses For­mu­lar erfor­dert grund­le­gen­de Anga­ben zur Orga­ni­sa­ti­on (Name, Rechts­form, Anschrift) und zu den Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten. Rei­chen Sie den aus­ge­füll­ten Antrag per Post, Fax oder per­sön­lich beim Finanz­amt Öster­reich ein. Sobald Ihre Orga­ni­sa­ti­on eine Steu­er­num­mer erhal­ten hat, kön­nen Sie mit dem eigent­li­chen Spen­den­be­güns­ti­gungs-Antrag fort­fah­ren. (Hin­weis: Unse­re Kanz­lei kann die­sen Pro­zess als Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich über­neh­men und die Bean­tra­gung der Steu­er­num­mer für Sie durch­füh­ren.)

3. Fiskalvertreter in Österreich beauftragen

Da aus­län­di­sche Insti­tu­tio­nen meist kei­nen Sitz oder kei­ne stän­di­ge Ein­rich­tung in Öster­reich haben, ist es erfor­der­lich, einen loka­len steu­er­li­chen Ver­tre­ter (Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich) zu bestel­len. Gemäß den Ver­fah­rens­vor­schrif­ten darf der Antrag auf Spen­den­be­güns­ti­gung nur über eine in Öster­reich befug­te Per­son – etwa einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer – elek­tro­nisch ein­ge­bracht wer­den. Suchen Sie sich also idea­ler­wei­se eine Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei (wie unse­re), die als Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich fun­giert. Die­ser Ver­tre­ter erle­digt die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Finanz­amt, den Antrag via Finan­zOn­line und berät Sie hin­sicht­lich aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen. Ein erfah­re­ner Fis­kal­ver­tre­ter hilft, Feh­ler zu ver­mei­den und den Antrag effi­zi­ent zum Erfolg zu füh­ren.

4. Unterlagen zusammenstellen:

Berei­ten Sie alle not­wen­di­gen Unter­la­gen für den Antrag vor. Zen­tral ist die aktu­el­le Rechts­grund­la­ge Ihrer Orga­ni­sa­ti­on (z. B. Sta­tu­ten, Ver­eins­zweck, Gesell­schafts­ver­trag) in vol­ler Län­ge. Die­se Doku­men­te soll­ten idea­ler­wei­se in deut­scher Spra­che oder zumin­dest in beglau­big­ter Über­set­zung vor­lie­gen, damit das Finanz­amt den Inhalt nach­voll­zie­hen kann. Ach­ten Sie auf ein digi­ta­les For­mat: die Sta­tu­ten müs­sen in einem OCR-les­ba­ren PDF vor­lie­gen, da das Finanz­amt die­se mit­tels Soft­ware auf Ein­hal­tung der Kri­te­ri­en prüft. Falls Ihre Orga­ni­sa­ti­on bereits im Aus­land als gemein­nüt­zig aner­kannt ist, kön­nen Sie auch ent­spre­chen­de Beschei­ni­gun­gen oder Regis­trie­rungs­nach­wei­se bereit­hal­ten – dies ersetzt zwar nicht die Prü­fung der Sta­tu­ten, unter­mau­ert aber Ihre Gemein­nüt­zig­keit. Ihr Fis­kal­ver­tre­ter wird dafür sor­gen, dass alle Unter­la­gen voll­stän­dig und kor­rekt auf­be­rei­tet sind.

5. Antrag via FinanzOnline einreichen

Der eigent­li­che Antrag auf Zuer­ken­nung der Spen­den­be­güns­ti­gung wird elek­tro­nisch über Finan­zOn­line an das Finanz­amt Öster­reich gestellt. Ihr steu­er­li­cher Ver­tre­ter (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) über­nimmt die­se Ein­rei­chung in Ihrem Auf­trag. Im Antrag wer­den die Stamm­da­ten der Orga­ni­sa­ti­on erfasst und die oben genann­ten Unter­la­gen (Sta­tu­ten etc.) hoch­ge­la­den. Durch die Zusam­men­ar­beit mit einem berufs­mä­ßi­gen Par­tei­en­ver­tre­ter gemäß WTBG 2017 ist sicher­ge­stellt, dass der Antrag form­ge­recht gestellt wird. Nach­dem der Antrag abge­sen­det wur­de, prüft das Finanz­amt die Unter­la­gen. Gege­be­nen­falls kann die Behör­de Rück­fra­gen oder Ergän­zungs­er­su­chen stel­len – Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich wird auch in die­sem Fall die Kom­mu­ni­ka­ti­on über­neh­men und feh­len­de Infor­ma­tio­nen nach­rei­chen.

6. Bescheid abwarten und Entscheidung

Die Bear­bei­tungs­zeit des Finanz­amts kann eini­ge Wochen bis Mona­te betra­gen. Wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ergeht ein Fest­stel­lungs­be­scheid, der Ihrer Orga­ni­sa­ti­on offi­zi­ell die Spen­den­be­güns­ti­gung nach § 4a EStG zuer­kennt. Gleich­zei­tig erfolgt die Ein­tra­gung in die Lis­te spen­den­be­güns­tig­ter Ein­rich­tun­gen auf der Web­site des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen (BMF). In die­ser öffent­li­chen Lis­te ist ersicht­lich, ab wel­chem Datum Ihre Orga­ni­sa­ti­on spen­den­be­güns­tigt ist (Gül­tig-ab Datum). Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen Spen­der ihre Spen­den steu­er­lich abset­zen. Soll­te das Finanz­amt Män­gel in den Sta­tu­ten fest­stel­len, wird es ent­we­der den Antrag mit Auf­la­gen ver­se­hen oder (bei beheb­ba­ren Män­geln) eine Frist zur Kor­rek­tur geben. Klei­ne­re Sat­zungs­män­gel kön­nen meist inner­halb von 6 Mona­ten beho­ben wer­den, damit die Begüns­ti­gung rück­wir­kend gilt. Bei schwer­wie­gen­den Män­geln muss Ihre Orga­ni­sa­ti­on die Sta­tu­ten ent­spre­chend ändern – in die­sem Fall gilt die Spen­den­be­güns­ti­gung erst ab dem Zeit­punkt der Kor­rek­tur. Ihr steu­er­li­cher Ver­tre­ter wird Sie durch die­sen Pro­zess beglei­ten und dafür sor­gen, dass not­wen­di­ge Ände­run­gen fach­ge­recht umge­setzt wer­den.

7. Nutzung der Spendenbegünstigung und Meldung von Spenden

Nach erfolg­rei­cher Aner­ken­nung kön­nen Sie aktiv mit dem Sta­tus wer­ben, um mehr Unter­stüt­zer zu gewin­nen – denn Spen­den an Ihre Orga­ni­sa­ti­on sind nun in Öster­reich ein­kom­men­steu­er­lich absetz­bar. Beach­ten Sie jedoch, dass für Pri­vat­per­so­nen die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Spen­den als Son­der­aus­ga­be heut­zu­ta­ge über einen auto­ma­ti­schen Daten­über­mitt­lungs­pro­zess läuft: Ihre Orga­ni­sa­ti­on ist ver­pflich­tet, jähr­lich bis Ende Febru­ar die Gesamt­sum­me der erhal­te­nen Spen­den­gel­der pro Spen­der (Name und Geburts­da­tum) dem Finanz­amt elek­tro­nisch zu mel­den. Die­se Mel­dung erfolgt eben­falls über Finan­zOn­line und erfor­dert eine Zulas­sung zur Daten­über­mitt­lung. Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich kann die­se jähr­li­che Mel­dung im Rah­men der Fis­kal­ver­tre­tung für Sie über­neh­men. (Unter­neh­men kön­nen ihre Spen­den bis zu 10 % des Jah­res­ge­winns als Betriebs­aus­ga­be abset­zen; Pri­vat­an­le­ger bis zu 10 % des Jah­res­ein­kom­mens als Son­der­aus­ga­be – sol­che Gren­zen sind zu beach­ten, um rea­lis­ti­sche Erwar­tun­gen im Fund­rai­sing zu set­zen.)

8. Fortlaufende Pflichten und Verlängerung

Die Spen­den­be­güns­ti­gung wird zwar unbe­fris­tet erteilt, erfor­dert aber eine jähr­li­che Bestä­ti­gung gegen­über dem Finanz­amt, dass Ihre Orga­ni­sa­ti­on wei­ter­hin alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Inner­halb von 9 Mona­ten nach Abschluss Ihres Geschäfts­jah­res muss via Finan­zOn­line eine Ver­län­ge­rungs­mel­dung durch Ihren Steu­er­be­ra­ter erfol­gen. Dar­in wird bestä­tigt, dass gemein­nüt­zi­ger Zweck und Sat­zungs­be­stim­mun­gen unver­än­dert erfüllt sind; bei etwa­igen Sta­tu­ten­än­de­run­gen sind die­se mit ein­zu­rei­chen. Grö­ße­re Orga­ni­sa­tio­nen, die einer gesetz­li­chen oder sta­tu­ten­mä­ßi­gen Abschluss­prü­fung unter­lie­gen, müs­sen zusätz­lich jähr­lich einen Wirt­schafts­prü­fer bestä­ti­gen las­sen, dass die Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wur­den (die­se Bestä­ti­gung wird eben­falls elek­tro­nisch über­mit­telt). Wird die Ver­län­ge­rungs­frist ver­säumt oder fal­len die Vor­aus­set­zun­gen weg, kann das Finanz­amt die Spen­den­be­güns­ti­gung mit­tels Bescheid wider­ru­fen. In der BMF-Lis­te wür­de dann ein Gül­tig-bis Datum erschei­nen, und ab dem Wider­rufs­da­tum wären Spen­den nicht mehr absetz­bar. Es ist daher wich­tig, mit Unter­stüt­zung Ihres Fis­kal­ver­tre­ters stets die Fris­ten und Auf­la­gen im Blick zu behal­ten, damit Ihre Orga­ni­sa­ti­on dau­er­haft als spen­den­be­güns­tig­te Ein­rich­tung in Öster­reich regis­triert bleibt.

Rechtliche Voraussetzungen und Ablauf nach österreichischem Steuerrecht

Was bedeutet Spendenbegünstigung?

Unter Spen­den­be­güns­ti­gung ver­steht man im öster­rei­chi­schen Steu­er­recht die Mög­lich­keit, dass Zuwen­dun­gen (Spen­den) an bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen beim Spen­der steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Ver­ein­facht gesagt: Spen­den­de kön­nen ihre Spen­de von der Steu­er abset­zen, sofern die Spen­de an eine in Öster­reich spen­den­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on geht. Die Rechts­grund­la­ge dafür ist § 4a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG 1988). Dar­in ist fest­ge­legt, dass Spen­den als Son­der­aus­ga­ben (bei Pri­vat­per­so­nen) oder Betriebs­aus­ga­ben (bei Unter­neh­men) abzieh­bar sind, aber nur wenn sie an bestimm­te begüns­tig­te Ein­rich­tun­gen flie­ßen. Wel­che Ein­rich­tun­gen das sind, bestimmt das Gesetz in Ver­bin­dung mit den Bestim­mun­gen der BAO über gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke. Kon­kret dür­fen Spen­den an Kör­per­schaf­ten (juris­ti­sche Per­so­nen) abge­setzt wer­den, die vom Finanz­amt per Bescheid als spen­den­be­güns­tigt aner­kannt wur­den und in der öffent­li­chen Lis­te des BMF auf­schei­nen. Spen­den an nicht gelis­te­te Orga­ni­sa­tio­nen sind in der Regel nicht steu­er­lich absetz­bar. Für Spen­der ist die Spen­den­be­güns­ti­gung also ein Anreiz, an aner­kann­te gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen zu spen­den.

Gesetzliche Voraussetzungen laut § 4a EStG und BAO

Um die Spen­den­be­güns­ti­gung zu erhal­ten, muss Ihre Orga­ni­sa­ti­on die stren­gen Kri­te­ri­en des öster­rei­chi­schen Gemein­nüt­zig­keits­rechts erfül­len. Die Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) defi­niert in §§ 34–47 BAO, wel­che Zwe­cke als gemein­nüt­zig oder mild­tä­tig gel­ten und wel­che Anfor­de­run­gen eine Kör­per­schaft erfül­len muss, um abga­ben­recht­lich begüns­tigt zu sein. Eini­ge zen­tra­le Vor­aus­set­zun­gen sind:

  • Aus­schließ­li­cher und unmit­tel­ba­rer begüns­tig­ter Zweck: Ihre Orga­ni­sa­ti­on darf nur Zwe­cke ver­fol­gen, die dem Gemein­wohl die­nen (z. B. Wohl­fahrt, Bil­dung, Wis­sen­schaft, Kunst, Sport, Men­schen­rech­te etc.). Die Tätig­keit muss unmit­tel­bar die­sen Zwe­cken zugu­te­kom­men. (Eine mit­tel­ba­re Zweck­ver­fol­gung ist nur in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig, z. B. bei Spen­den­sam­mel­ver­ei­nen.)
  • Selbst­lo­sig­keit: Weder die Orga­ni­sa­ti­on selbst noch ihre Funk­tio­nä­re dür­fen Gewin­ne erstre­ben. Es darf kei­ne Gewinn­aus­schüt­tung an Mit­glie­der oder Grün­der erfol­gen. Sämt­li­che Mit­tel müs­sen für die begüns­tig­ten sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Ver­wal­tungs­kos­ten sol­len in einem ange­mes­se­nen Rah­men blei­ben (laut Richt­li­ni­en maxi­mal 10 % der Spen­den­ein­nah­men, um die Mit­tel über­wie­gend für die geför­der­ten Zwe­cke ein­zu­set­zen).
  • Sat­zungs­mä­ßi­ge Bin­dun­gen: Die Sat­zung (Sta­tu­ten) muss die oben erwähn­ten Punk­te klar regeln. Beson­ders wich­tig ist die Ver­mö­gens­bin­dung: Bei Auf­lö­sung der Orga­ni­sa­ti­on oder Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwe­ckes muss das ver­blei­ben­de Ver­mö­gen laut Sta­tu­ten zwin­gend an eine ande­re spen­den­be­güns­tig­te oder gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung fal­len bzw. für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die­se Klau­sel nach § 41 BAO ist uner­läss­lich. Fehlt eine kor­rek­te Auf­lö­sungs­be­stim­mung, kann kei­ne Spen­den­be­güns­ti­gung erteilt wer­den. Eben­so muss die Sat­zung den begüns­tig­ten Zweck aus­drück­lich nen­nen und etwa­ige Neben­zwe­cke als unter­ge­ord­net dekla­rie­ren.
  • Kör­per­schaft im steu­er­li­chen Sin­ne: Antrags­be­rech­tigt sind nur juris­ti­sche Per­so­nen, nicht Ein­zel­per­so­nen. Ihre Orga­ni­sa­ti­on soll­te also eine Kör­per­schaft im Sin­ne des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (§ 1 KStG) sein – z. B. ein Ver­ein, eine Stif­tung, eine gemein­nüt­zi­ge GmbH – oder eine ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Kör­per­schaft. Wich­tig: Aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen müs­sen ihren Sitz in einem EU-Mit­glied­staat oder in einem Staat mit umfas­sen­der Amts­hil­fe (Infor­ma­ti­ons­aus­tausch) haben, damit eine Aner­ken­nung in Öster­reich mög­lich ist. Das stellt sicher, dass die Finanz­ver­wal­tung bei Bedarf Infor­ma­tio­nen ein­ho­len kann und die Orga­ni­sa­ti­on aus einem Land kommt, das ähn­li­che Trans­pa­renz­stan­dards erfüllt.

Ablauf des Antragsverfahrens

Der Antrags­pro­zess wur­de durch das Gemein­nüt­zig­keits­re­form­ge­setz 2023 moder­ni­siert und ver­ein­facht. Seit April 2024 kön­nen alle gemein­nüt­zi­gen und mild­tä­ti­gen Orga­ni­sa­tio­nen den Antrag digi­tal stel­len (vor­her war dies nur ein­ge­schränkt mög­lich). Im Nor­mal­fall durch­läuft man fol­gen­de Schrit­te (wie oben detail­liert):

  1. Steu­er­num­mer bean­tra­gen: Ohne öster­rei­chi­sche Steu­er­num­mer kann kein Antrag gestellt wer­den. Aus­län­di­sche Ver­ei­ne nut­zen das For­mu­lar Ver­f15a-Spend, um eine Regis­trie­rung beim Finanz­amt zu erwir­ken.
  2. Antrag via Steu­er­be­ra­ter ein­rei­chen: Gesetz­lich ist vor­ge­schrie­ben, dass der Antrag elek­tro­nisch durch einen befug­ten Par­tei­en­ver­tre­ter (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) über Finan­zOn­line ein­ge­reicht wird. Selbst ein­rei­chen via Post oder E‑Mail ist nicht mehr zuläs­sig (sie­he § 4a EStG neue Fas­sung i. V. m. BAO-Ver­fah­rens­re­geln). Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich über­nimmt die­se Auf­ga­be für Sie.
  3. Prü­fung durch das Finanz­amt: Die Behör­de prüft Ihre Unter­la­gen – ins­be­son­de­re die Sta­tu­ten – auf Herz und Nie­ren. Bei Unklar­hei­ten oder feh­len­den Anga­ben erhal­ten Sie (bzw. Ihr Ver­tre­ter) einen Män­gel­vor­halt zur Ver­bes­se­rung. Sobald alle Bedin­gun­gen erfüllt sind, stellt das Finanz­amt den Bescheid über die Zuer­ken­nung aus.
  4. Ein­tra­gung in die Lis­te: Mit Beschei­der­las­sung wird Ihre Orga­ni­sa­ti­on in die Lis­te der spen­den­be­güns­tig­ten Ein­rich­tun­gen auf­ge­nom­men. Die­se Lis­te ist online ein­seh­bar und wird regel­mä­ßig aktua­li­siert. Sie dient Spen­dern und Arbeit­ge­bern (für Lohn­steu­er) als Nach­weis, wel­che Orga­ni­sa­tio­nen begüns­tigt sind. Die Spen­den­be­güns­ti­gung gilt ab dem Bescheid­da­tum oder einem im Bescheid genann­ten Datum.
  5. Jähr­li­che Mel­dun­gen und Ver­län­ge­run­gen: Wie erwähnt, muss jähr­lich bestä­tigt wer­den, dass die Vor­aus­set­zun­gen fort­be­stehen. Ihr Fis­kal­ver­tre­ter unter­stützt Sie hier­bei, indem er frist­ge­recht die nöti­gen Ver­län­ge­rungs­for­mu­la­re ein­reicht. Solan­ge die­se Pflicht erfüllt wird und kein Wider­rufs­grund ein­tritt, bleibt Ihre Orga­ni­sa­ti­on dau­er­haft spen­den­be­güns­tigt.

Für aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen ist noch zu beach­ten, dass sie in Öster­reich ent­we­der einen Sitz haben oder einen Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten benen­nen müs­sen (was in der Pra­xis durch den Fis­kal­ver­tre­ter abge­deckt ist). Ein in Öster­reich ansäs­si­ger Ver­tre­ter stellt sicher, dass amt­li­che Schrift­stü­cke rechts­wirk­sam zuge­stellt wer­den kön­nen und dass Ihre Orga­ni­sa­ti­on ihre steu­er­li­chen Pflich­ten in Öster­reich – von der Antrag­stel­lung bis zu even­tu­el­len Steu­er­erklä­run­gen – ord­nungs­ge­mäß erfüllt. In vie­len Fäl­len über­nimmt der Fis­kal­ver­tre­ter gleich­zei­tig die Rol­le des Ansprech­part­ners gegen­über Finanz­be­hör­den und die lau­fen­de steu­er­li­che Bera­tung, sodass Sprach­bar­rie­ren und For­ma­li­tä­ten für Sie kein Hin­der­nis dar­stel­len.

Zusam­men­ge­fasst ver­langt das öster­rei­chi­sche Steu­er­recht kla­re Nach­wei­se der Gemein­nüt­zig­keit und einen for­ma­li­sier­ten Antrag, um Spen­den­ab­setz­bar­keit zu erlan­gen. Mit guter Vor­be­rei­tung und kom­pe­ten­ter Unter­stüt­zung ste­hen die Chan­cen jedoch sehr gut, als aus­län­di­sche Orga­ni­sa­ti­on die steu­er­li­che Spen­den­be­güns­ti­gung in Öster­reich zu erhal­ten.

Fiskalvertreter in Österreich und unsere Dienstleistungen

Die Pro­zes­se und Bestim­mun­gen mögen kom­plex erschei­nen – hier kommt die Unter­stüt­zung durch einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ins Spiel. Als Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei mit Spe­zia­li­sie­rung auf inter­na­tio­na­les Steu­er­recht unter­stüt­zen wir aus­län­di­sche Unter­neh­mer und Non-Pro­fit-Orga­ni­sa­tio­nen bei all ihren steu­er­li­chen Belan­gen in Öster­reich. Ins­be­son­de­re bie­ten wir fol­gen­de Dienst­leis­tun­gen an, um Ihre Spen­den­be­güns­ti­gung sicher und zügig zu erlan­gen:

  • Fis­kal­ver­tre­tung und Antrag­stel­lung: Wir agie­ren als Ihr offi­zi­el­ler Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich und über­neh­men die voll­stän­di­ge Antrag­stel­lung über Finan­zOn­line. Von der Regis­trie­rung Ihrer Steu­er­num­mer bis zur Ein­rei­chung aller Unter­la­gen beim Finanz­amt – wir küm­mern uns um jeden Schritt. So kön­nen Sie sicher sein, dass der Antrag auf Spen­den­be­güns­ti­gung kor­rekt und frist­ge­recht gestellt wird. Dank unse­rer Erfah­rung wis­sen wir, wor­auf die Behör­den ach­ten, und mini­mie­ren das Risi­ko von Ver­zö­ge­run­gen oder Ableh­nun­gen.
  • Prü­fung der Sta­tu­ten und Bera­tung: Bereits vor der Antrag­stel­lung über­prü­fen wir Ihre Sta­tu­ten und sons­ti­gen Grün­dungs­do­ku­men­te auf Kon­for­mi­tät mit den öster­rei­chi­schen Anfor­de­run­gen (BAO und § 4a EStG). Soll­ten Anpas­sun­gen nötig sein (z. B. Ergän­zung einer Ver­mö­gens­bin­dungs­klau­sel), bera­ten wir Sie kon­kret, wie die­se Ände­run­gen erfol­gen kön­nen, damit Ihre Orga­ni­sa­ti­on alle Kri­te­ri­en für die steu­er­li­che Begüns­ti­gung erfüllt. Die­se steu­er­li­che Bera­tung stellt sicher, dass Ihre Gemein­nüt­zig­keit auch nach öster­rei­chi­schem Recht aner­kannt wird.
  • Lau­fen­de steu­er­li­che Betreu­ung: Unse­re Zusam­men­ar­beit endet nicht mit dem posi­ti­ven Bescheid. Wir bie­ten fort­lau­fen­de Betreu­ung, dar­un­ter die Jah­res­mel­dun­gen zur Ver­län­ge­rung der Spen­den­be­güns­ti­gung, Unter­stüt­zung bei der Spen­den­da­ten-Mel­dung für Ihre öster­rei­chi­schen Spen­der und all­ge­mei­ne steu­er­li­che Bera­tung zu Akti­vi­tä­ten in Öster­reich. Bei­spiels­wei­se, falls Ihre Orga­ni­sa­ti­on in Öster­reich Umsät­ze erzielt (etwa durch einen Bene­fiz­ver­kauf oder einen Neben­be­trieb), hel­fen wir bei der Ein­hal­tung der Umsatz­steu­er­pflich­ten. Gera­de hier ist ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich für aus­län­di­sche Unter­neh­mer uner­läss­lich, um etwa­ige Regis­trie­rungs- und Abfuhr­pflich­ten (Stich­wort Umsatz­steu­er-Fis­kal­ver­tre­tung) zu erfül­len.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Behör­den: Wir ver­tre­ten Ihre Inter­es­sen gegen­über dem Finanz­amt und ande­ren Behör­den. Alle For­ma­li­tä­ten – vom Schrift­ver­kehr bis hin zu even­tu­el­len Rechts­mit­teln (z. B. falls ein Bescheid Nach­bes­se­run­gen ver­langt) – wer­den pro­fes­sio­nell von uns abge­wi­ckelt. Sprach­li­che und juris­ti­sche Bar­rie­ren wer­den so für Sie aus dem Weg geräumt.

Unser Ziel ist es, dass Sie sich voll auf Ihre gemein­nüt­zi­gen Vor­ha­ben kon­zen­trie­ren kön­nen, wäh­rend wir die steu­er­li­che Com­pli­ance in Öster­reich sicher­stel­len. Als erfah­re­ner Part­ner für inter­na­tio­na­le Kli­en­ten ver­ste­hen wir die Her­aus­for­de­run­gen, die aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen im öster­rei­chi­schen Steu­er­sys­tem haben, und bie­ten maß­ge­schnei­der­te Lösun­gen.

Fis­kal­ver­tre­tung, Spen­den­be­güns­ti­gung, steu­er­li­che Bera­tung – all das erhal­ten Sie bei uns aus einer Hand. Mit unse­rer Unter­stüt­zung als Ihr Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich errei­chen Sie schnell und zuver­läs­sig den begehr­ten Sta­tus als spen­den­be­güns­tig­te Ein­rich­tung. Damit öff­nen Sie Ihrer Orga­ni­sa­ti­on die Tür zu neu­en Spen­der­krei­sen in Öster­reich, da Ihre Unter­stüt­zer ihre Zuwen­dun­gen nun steu­er­lich gel­tend machen kön­nen – ein ent­schei­den­der Vor­teil im Fund­rai­sing und ein Qua­li­täts­merk­mal für Ihre Orga­ni­sa­ti­on.

Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich – Ihr Part­ner für Spen­den­be­güns­ti­gung

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