Fiskalvertreter in Österreich und ZKO-Meldung: Pflicht für ausländische Unternehmer

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Was ist die ZKO-Meldung?

Die ZKO-Mel­dung (Zen­tra­le Koor­di­na­ti­ons­stel­le-Mel­dung) ist eine gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Anzei­ge gemäß §7b AVRAG (Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­setz) in Öster­reich. Sie muss von aus­län­di­schen Unter­neh­men abge­ge­ben wer­den, wenn die­se Arbeit­neh­mer nach Öster­reich ent­sen­den oder in bestimm­ten Berei­chen, ins­be­son­de­re im Bau­we­sen, Tätig­kei­ten aus­füh­ren.

Die Mel­dung dient der Bekämp­fung von Lohn- und Sozi­al­dum­ping sowie der Sicher­stel­lung, dass arbeits- und sozi­al­recht­li­che Bestim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Ein zen­tra­ler Aspekt dabei: Die Pflicht zur Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters in Öster­reich, ins­be­son­de­re wenn das Unter­neh­men kei­ne Betriebs­stät­te im Inland hat.

Was muss die ZKO-Meldung beinhalten?

Die ZKO-Mel­dung muss voll­stän­dig und kor­rekt erfol­gen. Sie beinhal­tet unter ande­rem fol­gen­de Anga­ben:

  • Unter­neh­mens­da­ten des ent­sen­den­den Unter­neh­mens (Name, Sitz, UID-Num­mer)
  • Kon­takt­per­son in Öster­reich (Fis­kal­ver­tre­ter, sofern erfor­der­lich)
  • Art der Tätig­keit, die in Öster­reich durch­ge­führt wird (z. B. Bau­ar­bei­ten, Mon­ta­ge)
  • Ort und Zeit­raum der Dienst­leis­tung oder Arbeit
  • Daten der ent­sand­ten Arbeit­neh­mer (Name, Geburts­da­tum, Staats­an­ge­hö­rig­keit, Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer)
  • Nach­wei­se über Sozi­al­ver­si­che­rung, Arbeits­ge­neh­mi­gun­gen, Lohn­nach­wei­se
  • Arbeits­ver­trag oder gleich­wer­ti­ger Nach­weis der Arbeits­be­din­gun­gen

Alle Anga­ben müs­sen auf Deutsch ein­ge­reicht wer­den. Bei unvoll­stän­di­gen oder fal­schen Anga­ben dro­hen hohe Geld­stra­fen.

Wer muss eine ZKO-Meldung machen und bis wann?

Die Pflicht zur ZKO-Mel­dung betrifft aus­län­di­sche Unter­neh­mer aus EU-/EWR-Staa­ten sowie aus Dritt­staa­ten, die Arbeit­neh­mer nach Öster­reich ent­sen­den oder selbst in bestimm­ten Bran­chen Tätig­kei­ten aus­üben.

Die ZKO-Mel­dung muss spä­tes­tens eine Woche vor Beginn der Tätig­keit elek­tro­nisch über das Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal (USP) erfol­gen. In drin­gen­den Aus­nah­me­fäl­len kann eine Mel­dung kurz­fris­ti­ger erfol­gen, muss aber den­noch vor Arbeits­auf­nah­me abge­schlos­sen sein.

Welche Rolle spielt der Fiskalvertreter in Österreich?

Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ist ein steu­er­li­cher Reprä­sen­tant für aus­län­di­sche Unter­neh­men ohne Sitz oder Betriebs­stät­te in Öster­reich. Er dient als Schnitt­stel­le zur öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung. Sei­ne Auf­ga­ben umfas­sen:

  • Anmel­dung zur Umsatz­steu­er,
  • Ein­rei­chung der monatlichen/quartalsweisen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen (UVA),
  • Abfuhr der Umsatz­steu­er,
  • Abwick­lung der ZKO-Mel­dung,
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Finanz­amt.

Die Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters ist gesetz­lich ver­pflich­tend, wenn ein Unter­neh­men im Rah­men von umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen in Öster­reich tätig wird.

Warum ist die ZKO-Meldung wichtig?

Die ZKO-Mel­dung stellt sicher, dass:

  • Arbeits- und sozi­al­recht­li­che Min­dest­stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den,
  • Lohn­dum­ping bekämpft wird,
  • Steu­er­li­che Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß erfüllt wer­den,
  • Rechts­si­cher­heit für aus­län­di­sche Unter­neh­men geschaf­fen wird.

Unter­neh­men, die ihrer Mel­de­pflicht nicht nach­kom­men, ris­kie­ren emp­find­li­che Geld­stra­fen und das Ver­bot der wei­te­ren Tätig­keit in Öster­reich.

Ablauf einer ZKO-Meldung mit Fiskalvertreter

  1. Kon­takt­auf­nah­me mit einem Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich
  2. Regis­trie­rung im Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal (USP)
  3. Erstel­lung und Über­mitt­lung der ZKO-Mel­dung durch den Fis­kal­ver­tre­ter
  4. Koor­di­na­ti­on von Unter­la­gen wie Arbeits­ver­trä­gen, Nach­wei­sen zur Sozi­al­ver­si­che­rung etc.
  5. Lau­fen­de steu­er­li­che Betreu­ung (USt, UVA, Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen)

Fazit

Für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Öster­reich tätig wer­den wol­len, ist die ZKO-Mel­dung kein optio­na­ler Schritt, son­dern eine gesetz­li­che Pflicht. Die Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters in Öster­reich ist in vie­len Fäl­len zwin­gend not­wen­dig, um den Anfor­de­run­gen des öster­rei­chi­schen Steu­er- und Arbeits­rechts gerecht zu wer­den. Wer früh­zei­tig pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch nimmt, spart Zeit, Geld und recht­li­che Pro­ble­me.

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