Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB 2018)




Emp­foh­len vom Vor­stand der Kam­mer der Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Präambel und Allgemeines

(1) Auf­trag im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen meint jeden Ver­trag über vom zur Aus­übung eines Wirt­schafts­treu­hand­be­ru­fes Berech­tig­ten in Aus­übung die­ses Beru­fes zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen (sowohl fak­ti­sche Tätig­kei­ten als auch die Besor­gung oder Durch­füh­rung von Rechts­ge­schäf­ten oder Rechts­hand­lun­gen, jeweils im Rah­men der §§ 2 oder 3 Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz 2017 (WTBG 2017). Die Par­tei­en des Auf­tra­ges wer­den in Fol­ge zum einen „Auf­trag­neh­mer“, zum ande­ren „Auf­trag­ge­ber“ genannt).

(2) Die­se All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen für Wirt­schafts­treu­hand­be­ru­fe glie­dern sich in zwei Tei­le: Die Auf­trags­be­din­gun­gen des I. Tei­les gel­ten für Auf­trä­ge, bei denen die Auf­trags­er­tei­lung zum Betrieb des Unter­neh­mens des Auf­trag­ge­bers (Unter­neh­mer iSd KSchG) gehört. Für Ver­brau­cher­ge­schäf­te gemäß Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz (Bun­des­ge­setz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der der­zeit gül­ti­gen Fas­sung) gel­ten sie inso­weit der II. Teil kei­ne abwei­chen­den Bestim­mun­gen für die­se ent­hält.

(3) Im Fal­le der Unwirk­sam­keit einer ein­zel­nen Bestim­mung ist die­se durch eine wirk­sa­me, die dem ange­streb­ten Ziel mög­lichst nahe kommt, zu erset­zen.

I.TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auf­tra­ges ergibt sich in der Regel aus der schrift­li­chen Auf­trags­ver­ein­ba­rung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer. Fehlt dies­be­züg­lich eine detail­lier­te schrift­li­che Auf­trags­ver­ein­ba­rung gilt im Zwei­fel (2)-(4):

(2) Bei Beauf­tra­gung mit Steu­er­be­ra­tungs­leis­tun­gen umfasst die Bera­tungs­tä­tig­keit fol­gen­de Tätig­kei­ten:
a) Aus­ar­bei­tung der Jah­res­steu­er­erklä­run­gen für die Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er sowie Umsatz­steu­er und zwar auf Grund der vom Auf­trag­ge­ber vor­zu­le­gen­den oder (bei ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung) vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Jah­res­ab­schlüs­se und sons­ti­ger, für die Besteue­rung erfor­der­li­chen Auf­stel­lun­gen und Nach­wei­se. Wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, sind die für die Besteue­rung erfor­der­li­chen Auf­stel­lun­gen und Nach­wei­se vom Auf­trag­ge­ber bei­zu­brin­gen.
b) Prü­fung der Beschei­de zu den unter a) genann­ten Erklä­run­gen.
c) Ver­hand­lun­gen mit den Finanz­be­hör­den im Zusam­men­hang mit den unter a) und b) genann­ten Erklä­run­gen und Beschei­den.
d) Mit­wir­kung bei Betriebs­prü­fun­gen und Aus­wer­tung der Ergeb­nis­se von Betriebs­prü­fun­gen hin­sicht­lich der unter a) genann­ten Steu­ern.
e) Mit­wir­kung im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren hin­sicht­lich der unter a) genann­ten Steu­ern.
Erhält der Auf­trag­neh­mer für die lau­fen­de Steu­er­be­ra­tung ein Pau­schal­ho­no­rar, so sind man­gels ander­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen die unter d) und e) genann­ten Tätig­kei­ten geson­dert zu hono­rie­ren.

(3) Soweit die Aus­ar­bei­tung von einer oder meh­re­ren Jahressteuererklärung(en) zum über­nom­me­nen Auf­trag zählt, gehört dazu nicht die Über­prü­fung etwa­iger beson­de­rer buch­mä­ßi­ger Vor­aus­set­zun­gen sowie die Prü­fung, ob alle in Betracht kom­men­den ins­be­son­de­re umsatz­steu­er­recht­li­chen Begüns­ti­gun­gen wahr­ge­nom­men wor­den sind, es sei denn, hier­über besteht eine nach­weis­li­che Beauf­tra­gung.

(4) Die Ver­pflich­tung zur Erbrin­gung ande­rer Leis­tun­gen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jeden­falls nach­weis­lich einer geson­der­ten Beauf­tra­gung.

(5) Vor­ste­hen­de Absät­ze (2) bis (4) gel­ten nicht bei Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit.

(6) Es bestehen kei­ner­lei Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers zur Leis­tungs­er­brin­gung, War­nung oder Auf­klä­rung über den Umfang des Auf­tra­ges hin­aus.

(7) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, sich zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges geeig­ne­ter Mit­ar­bei­ter und sons­ti­ger Erfül­lungs­ge­hil­fen (Sub­un­ter­neh­mer) zu bedie­nen, als auch sich bei der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges durch einen Berufs­be­fug­ten sub­sti­tu­ie­ren zu las­sen. Mit­ar­bei­ter im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen meint alle Per­so­nen, die den Auf­trag­neh­mer auf regel­mä­ßi­ger oder dau­er­haf­ter Basis bei sei­ner betrieb­li­chen Tätig­keit unter­stüt­zen, unab­hän­gig von der Art der rechts­ge­schäft­li­chen Grund­la­ge.

(8) Der Auf­trag­neh­mer hat bei der Erbrin­gung sei­ner Leis­tun­gen aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht zu berück­sich­ti­gen; aus­län­di­sches Recht ist nur bei aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung zu berück­sich­ti­gen.

(9) Ändert sich die Rechts­la­ge nach Abga­be der abschlie­ßen­den schrift­li­chen als auch münd­li­chen beruf­li­chen Äuße­rung, so ist der Auf­trag­neh­mer nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber auf Ände­run­gen oder sich dar­aus erge­ben­de Fol­gen hin­zu­wei­sen. Dies gilt auch für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le eines Auf­tra­ges.

(10) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten vom Auf­trag­neh­mer im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen. Dies­be­züg­lich hat der Auf­trag­ge­ber ins­be­son­de­re aber nicht aus­schließ­lich die anwend­ba­ren daten­schutz- und arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu beach­ten.

(11) Bringt der Auf­trag­neh­mer bei einer Behör­de ein Anbrin­gen elek­tro­nisch ein, so han­delt er – man­gels aus­drück­li­cher gegen­tei­li­ger Ver­ein­ba­rung – ledig­lich als Bote und stellt dies kei­ne ihm oder einem ein­rei­chend Bevoll­mäch­tig­ten zure­chen­ba­re Wil­lens- oder Wis­sen­s­er­klä­rung dar.

(12) Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, Per­so­nen, die wäh­rend des Auf­trags­ver­hält­nis­ses Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers sind oder waren, wäh­rend und bin­nen eines Jah­res nach Been­di­gung des Auf­trags­ver­hält­nis­ses nicht in sei­nem Unter­neh­men oder in einem ihm nahe­ste­hen­den Unter­neh­men zu beschäf­ti­gen, wid­ri­gen­falls er sich zur Bezah­lung eines Jah­res­be­zu­ges des über­nom­me­nen Mit­ar­bei­ters an den Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet.

2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auf­trag­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass dem Auf­trag­neh­mer auch ohne des­sen beson­de­re Auf­for­de­rung alle für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­gen Unter­la­gen zum ver­ein­bar­ten Ter­min und in Erman­ge­lung eines sol­chen recht­zei­tig in geeig­ne­ter Form vor­ge­legt wer­den und ihm von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges von Bedeu­tung sein kön­nen. Dies gilt auch für die Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers bekannt wer­den.

(2) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ihm erteil­ten Aus­künf­te und über­ge­be­nen Unter­la­gen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben, als rich­tig und voll­stän­dig anzu­se­hen und dem Auf­trag zu Grun­de zu legen. Der Auf­trag­neh­mer ist ohne geson­der­ten schrift­li­chen Auf­trag nicht ver­pflich­tet, Unrich­tig­kei­ten fest zu stel­len. Ins­be­son­de­re gilt dies auch für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit von Rech­nun­gen. Stellt er aller­dings Unrich­tig­kei­ten fest, so hat er dies dem Auf­trag­ge­ber bekannt zu geben. Er hat im Finanz­straf­ver­fah­ren die Rech­te des Auf­trag­ge­bers zu wah­ren.

(3) Der Auf­trag­ge­ber hat dem Auf­trag­neh­mer die Voll­stän­dig­keit der vor­ge­leg­ten Unter­la­gen sowie der gege­be­nen Aus­künf­te und Erklä­run­gen im Fal­le von Prü­fun­gen, Gut­ach­ten und Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit schrift­lich zu bestä­ti­gen.

(4) Wenn bei der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen und ande­ren Abschlüs­sen vom Auf­trag­ge­ber erheb­li­che Risi­ken nicht bekannt gege­ben wor­den sind, bestehen für den Auf­trag­neh­mer inso­weit die­se Risi­ken schla­gend wer­den kei­ner­lei Ersatz­pflich­ten.

(5) Vom Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­ne Ter­mi­ne und Zeit­plä­ne für die Fer­tig­stel­lung von Pro­duk­ten des Auf­trag­neh­mers oder Tei­len davon sind best­mög­li­che Schät­zun­gen und, sofern nicht anders schrift­lich ver­ein­bart, nicht bin­dend. Sel­bi­ges gilt für etwa­ige Hono­rar­schät­zun­gen: die­se wer­den nach bes­tem Wis­sen erstellt; sie sind jedoch stets unver­bind­lich.

(6) Der Auf­trag­ge­ber hat dem Auf­trag­neh­mer jeweils aktu­el­le Kon­takt­da­ten (ins­be­son­de­re Zustell­adres­se) bekannt zu geben. Der Auf­trag­neh­mer darf sich bis zur Bekannt­ga­be neu­er Kon­takt­da­ten auf die Gül­tig­keit der zuletzt vom Auf­trag­ge­ber bekannt gege­be­nen Kon­takt­da­ten ver­las­sen, ins­be­son­de­re Zustel­lung an die zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se vor­neh­men las­sen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um zu ver­hin­dern, dass die Unab­hän­gig­keit der Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers gefähr­det wird, und hat selbst jede Gefähr­dung die­ser Unab­hän­gig­keit zu unter­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ange­bo­te auf Anstel­lung und für Ange­bo­te, Auf­trä­ge auf eige­ne Rech­nung zu über­neh­men.

(2) Der Auf­trag­ge­ber nimmt zur Kennt­nis, dass sei­ne hier­für not­wen­di­gen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie Art und Umfang inklu­si­ve Leis­tungs­zeit­raum der zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen (sowohl Prü­fungs- als auch Nicht­prü­fungs­leis­tun­gen) zum Zweck der Über­prü­fung des Vor­lie­gens von Befan­gen­heits- oder Aus­schlie­ßungs­grün­den und Inter­es­sen­kol­li­sio­nen in einem all­fäl­li­gen Netz­werk, dem der Auf­trag­neh­mer ange­hört, ver­ar­bei­tet und zu die­sem Zweck an die übri­gen Mit­glie­der die­ses Netz­wer­kes auch ins Aus­land über­mit­telt wer­den. Hier­für ent­bin­det der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer nach dem Daten­schutz­ge­setz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 aus­drück­lich von des­sen Ver­schwie­gen­heits­pflicht. Der Auf­trag­ge­ber kann die Ent­bin­dung von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht jeder­zeit wider­ru­fen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Bericht­erstat­tung durch den Auf­trag­neh­mer) Bei Prü­fun­gen und Gut­ach­ten ist, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ein schrift­li­cher Bericht zu erstat­ten.

(2) (Kom­mu­ni­ka­ti­on an den Auf­trag­ge­ber) Alle auf­trags­be­zo­ge­nen Aus­künf­te und Stel­lung­nah­men, ein­schließ­lich Berich­te, (alle­samt Wis­sen­s­er­klä­run­gen) des Auf­trag­neh­mers, sei­ner Mit­ar­bei­ter, sons­ti­ger Erfül­lungs­ge­hil­fen oder Sub­sti­tu­te („beruf­li­che Äuße­run­gen“) sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich erfol­gen. Beruf­li­che Äuße­run­gen in elek­tro­ni­schen Datei­for­ma­ten, wel­che per Fax oder E‑Mail oder unter Ver­wen­dung ähn­li­cher For­men der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on (spei­cher- und wie­der­ga­be­fä­hig und nicht münd­lich dh zB SMS aber nicht Tele­fon) erfol­gen, über­mit­telt oder bestä­tigt wer­den, gel­ten als schrift­lich; dies gilt aus­schließ­lich für beruf­li­che Äuße­run­gen. Das Risi­ko der Ertei­lung der beruf­li­chen Äuße­run­gen durch dazu Nicht­be­fug­te und das Risi­ko der Über­sen­dung die­ser trägt der Auf­trag­ge­ber.

(3) (Kom­mu­ni­ka­ti­on an den Auf­trag­ge­ber) Der Auf­trag­ge­ber stimmt hier­mit zu, dass der Auf­trag­neh­mer elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Auf­trag­ge­ber (zB via E‑Mail) in unver­schlüs­sel­ter Form vor­nimmt. Der Auf­trag­ge­ber erklärt, über die mit der Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­bun­de­nen Risi­ken (ins­be­son­de­re Zugang, Geheim­hal­tung, Ver­än­de­rung von Nach­rich­ten im Zuge der Über­mitt­lung) infor­miert zu sein. Der Auf­trag­neh­mer, sei­ne Mit­ar­bei­ter, sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen oder Sub­sti­tu­te haf­ten nicht für Schä­den, die durch die Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ver­ur­sacht wer­den.

(4) (Kom­mu­ni­ka­ti­on an den Auf­trag­neh­mer) Der Emp­fang und die Wei­ter­lei­tung von Infor­ma­tio­nen an den Auf­trag­neh­mer und sei­ne Mit­ar­bei­ter sind bei Ver­wen­dung von Tele­fon – ins­be­son­de­re in Ver­bin­dung mit auto­ma­ti­schen Anruf­be­ant­wor­tungs­sys­te­men, Fax, E‑Mail und ande­ren For­men der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on – nicht immer sicher­ge­stellt. Auf­trä­ge und wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen gel­ten daher dem Auf­trag­neh­mer nur dann als zuge­gan­gen, wenn sie auch phy­sisch (nicht (fern-)mündlich oder elek­tro­nisch) zuge­gan­gen sind, es sei denn, es wird im Ein­zel­fall der Emp­fang aus­drück­lich bestä­tigt. Auto­ma­ti­sche Über­mitt­lungs- und Lese­be­stä­ti­gun­gen gel­ten nicht als sol­che aus­drück­li­chen Emp­fangs­be­stä­ti­gun­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Über­mitt­lung von Beschei­den und ande­ren Infor­ma­tio­nen über Fris­ten. Kri­ti­sche und wich­ti­ge Mit­tei­lun­gen müs­sen daher per Post oder Kurier an den Auf­trag­neh­mer gesandt wer­den. Die Über­ga­be von Schrift­stü­cken an Mit­ar­bei­ter außer­halb der Kanz­lei gilt nicht als Über­ga­be.

(5) (All­ge­mein) Schrift­lich meint inso­weit in Punkt 4 (2) nicht ande­res bestimmt, Schrift­lich­keit iSd § 886 ABGB (Unter­schrift­lich­keit). Eine fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­sche Signa­tur (Art. 26 eIDAS-VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfor­der­nis der Schrift­lich­keit iSd § 886 ABGB (Unter­schrift­lich­keit), soweit dies inner­halb der Par­tei­en­dis­po­si­ti­on liegt.

(6) (Werb­li­che Infor­ma­ti­on) Der Auf­trag­neh­mer wird dem Auf­trag­ge­ber wie­der­keh­rend all­ge­mei­ne steu­er­recht­li­che und all­ge­mei­ne wirt­schafts­recht­li­che Infor­ma­tio­nen elek­tro­nisch (zB per E‑Mail) über­mit­teln. Der Auf­trag­ge­ber nimmt zur Kennt­nis, dass er das Recht hat, der Zusen­dung von Direkt­wer­bung jeder­zeit zu wider­spre­chen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass die im Rah­men des Auf­tra­ges vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Berich­te, Gut­ach­ten, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen und der­glei­chen nur für Auf­trags­zwe­cke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) ver­wen­det wer­den. Im Übri­gen bedarf die Wei­ter­ga­be schrift­li­cher als auch münd­li­cher beruf­li­cher Äuße­run­gen des Auf­trag­neh­mers an einen Drit­ten zur Nut­zung der schrift­li­chen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers.

(2) Die Ver­wen­dung schrift­li­cher als auch münd­li­cher beruf­li­cher Äuße­run­gen des Auf­trag­neh­mers zu Wer­be­zwe­cken ist unzu­läs­sig; ein Ver­stoß berech­tigt den Auf­trag­neh­mer zur frist­lo­sen Kün­di­gung aller noch nicht durch­ge­führ­ten Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers.

(3) Dem Auf­trag­neh­mer ver­bleibt an sei­nen Leis­tun­gen das Urhe­ber­recht. Die Ein­räu­mung von Werk­nut­zungs­be­wil­li­gun­gen bleibt der schrift­li­chen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers vor­be­hal­ten.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt und ver­pflich­tet, nach­träg­lich her­vor­kom­men­de Unrich­tig­kei­ten und Män­gel in sei­ner schrift­li­chen als auch münd­li­chen beruf­li­chen Äuße­rung zu besei­ti­gen, und ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber hier­von unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen. Er ist berech­tigt, auch über die ursprüng­li­che beruf­li­che Äuße­rung infor­mier­te Drit­te von der Ände­rung zu ver­stän­di­gen.

(2) Der Auf­trag­ge­ber hat Anspruch auf die kos­ten­lo­se Besei­ti­gung von Unrich­tig­kei­ten, sofern die­se durch den Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten sind; die­ser Anspruch erlischt sechs Mona­te nach erbrach­ter Leis­tung des Auf­trag­neh­mers bzw. – falls eine schrift­li­che beruf­li­che Äuße­rung nicht abge­ge­ben wird – sechs Mona­te nach Been­di­gung der bean­stan­de­ten Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers.

(3) Der Auf­trag­ge­ber hat bei Fehl­schlä­gen der Nach­bes­se­rung etwa­iger Män­gel Anspruch auf Min­de­rung. Soweit dar­über hin­aus Scha­den­er­satz­an­sprü­che bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämt­li­che Haf­tungs­re­ge­lun­gen gel­ten für alle Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Auf­trags­ver­hält­nis, gleich aus wel­chem Rechts­grund. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für Schä­den im Zusam­men­hang mit dem Auf­trags­ver­hält­nis (ein­schließ­lich des­sen Been­di­gung) nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Die Anwend­bar­keit des § 1298 Satz 2 ABGB wird aus­ge­schlos­sen.

(2) Im Fal­le gro­ber Fahr­läs­sig­keit beträgt die Ersatz­pflicht des Auf­trag­neh­mers höchs­tens das zehn­fa­che der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gemäß § 11 Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils gel­ten­den Fas­sung.

(3) Die Beschrän­kung der Haf­tung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den ein­zel­nen Scha­dens­fall. Der ein­zel­ne Scha­dens­fall umfasst sämt­li­che Fol­gen einer Pflicht­ver­let­zung ohne Rück­sicht dar­auf, ob Schä­den in einem oder in meh­re­ren auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren ent­stan­den sind. Dabei gilt mehr­fa­ches auf glei­cher oder gleich­ar­ti­ger Feh­ler­quel­le beru­hen­des Tun oder Unter­las­sen als eine ein­heit­li­che Pflicht­ver­let­zung, wenn die betref­fen­den Ange­le­gen­hei­ten mit­ein­an­der in recht­li­chem und wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang ste­hen. Ein ein­heit­li­cher Scha­den bleibt ein ein­zel­ner Scha­dens­fall, auch wenn er auf meh­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen beruht. Wei­ters ist, außer bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung, eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für ent­gan­ge­nen Gewinn sowie Begleit‑, Folge‑, Neben- oder ähn­li­che Schä­den, aus­ge­schlos­sen.

(4) Jeder Scha­den­er­satz­an­spruch kann nur inner­halb von sechs Mona­ten nach­dem der oder die Anspruchs­be­rech­tig­ten von dem Scha­den Kennt­nis erlangt haben, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Jah­ren ab Ein­tritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis gericht­lich gel­tend gemacht wer­den, sofern nicht in gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zwin­gend ande­re Ver­jäh­rungs­fris­ten fest­ge­setzt sind.

(5) Im Fal­le der (tat­be­stands­mä­ßi­gen) Anwend­bar­keit des § 275 UGB gel­ten des­sen Haf­tungs­nor­men auch dann, wenn an der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges meh­re­re Per­so­nen betei­ligt gewe­sen oder meh­re­re zum Ersatz ver­pflich­ten­de Hand­lun­gen began­gen wor­den sind und ohne Rück­sicht dar­auf, ob ande­re Betei­lig­te vor­sätz­lich gehan­delt haben.

(6) In Fäl­len, in denen ein förm­li­cher Bestä­ti­gungs­ver­merk erteilt wird, beginnt die Ver­jäh­rungs­frist spä­tes­tens mit Ertei­lung des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes zu lau­fen.

(7) Wird die Tätig­keit unter Ein­schal­tung eines Drit­ten, z.B. eines Daten ver­ar­bei­ten­den Unter­neh­mens, durch­ge­führt, so gel­ten mit Benach­rich­ti­gung des Auf­trag­ge­bers dar­über nach Gesetz oder Ver­trag be- oder ent­ste­hen­de Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen den Drit­ten als an den Auf­trag­ge­ber abge­tre­ten. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet, unbe­scha­det Punkt 4. (3), dies­falls nur für Ver­schul­den bei der Aus­wahl des Drit­ten.

(8) Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers Drit­ten gegen­über ist in jedem Fall aus­ge­schlos­sen. Gera­ten Drit­te mit der Arbeit des Auf­trag­neh­mers wegen des Auf­trag­ge­bers in wel­cher Form auch immer in Kon­takt hat der Auf­trag­ge­ber die­se über die­sen Umstand aus­drück­lich auf­zu­klä­ren. Soweit ein sol­cher Haf­tungs­aus­schluss gesetz­lich nicht zuläs­sig ist oder eine Haf­tung gegen­über Drit­ten vom Auf­trag­neh­mer aus­nahms­wei­se über­nom­men wur­de, gel­ten sub­si­di­är die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen jeden­falls auch gegen­über Drit­ten. Drit­te kön­nen jeden­falls kei­ne Ansprü­che stel­len, die über einen all­fäl­li­gen Anspruch des Auf­trag­ge­bers hin­aus­ge­hen. Die Haf­tungs­höchst­sum­me gilt nur ins­ge­samt ein­mal für alle Geschä­dig­ten, ein­schließ­lich der Ersatz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers selbst, auch wenn meh­re­re Per­so­nen (der Auf­trag­ge­ber und ein Drit­ter oder auch meh­re­re Drit­te) geschä­digt wor­den sind; Geschä­dig­te wer­den nach ihrem Zuvor­kom­men befrie­digt. Der Auf­trag­ge­ber wird den Auf­trag­neh­mer und des­sen Mit­ar­bei­ter von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter im Zusam­men­hang mit der Wei­ter­ga­be schrift­li­cher als auch münd­li­cher beruf­li­cher Äuße­run­gen des Auf­trag­neh­mers an die­se Drit­te schad- und klag­los hal­ten.

(9) Punkt 7 gilt auch für all­fäl­li­ge Haf­tungs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers im Zusam­men­hang mit dem Auf­trags­ver­hält­nis gegen­über Drit­ten (Erfül­lungs- und Besor­gungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers) und den Sub­sti­tu­ten des Auf­trag­neh­mers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist gemäß § 80 WTBG 2017 ver­pflich­tet, über alle Ange­le­gen­hei­ten, die ihm im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber ihn von die­ser Schwei­ge­pflicht ent­bin­det oder gesetz­li­che Äuße­rungs­pflich­ten ent­ge­gen ste­hen.

(2) Soweit es zur Ver­fol­gung von Ansprü­chen des Auf­trag­neh­mers (ins­be­son­de­re Ansprü­che auf Hono­rar) oder zur Abwehr von Ansprü­chen gegen den Auf­trag­neh­mer (ins­be­son­de­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter gegen den Auf­trag­neh­mer) not­wen­dig ist, ist der Auf­trag­neh­mer von sei­ner beruf­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den.

(3) Der Auf­trag­neh­mer darf Berich­te, Gut­ach­ten und sons­ti­ge schrift­li­che beruf­li­che Äuße­run­gen über die Ergeb­nis­se sei­ner Tätig­keit Drit­ten nur mit Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers aus­hän­di­gen, es sei denn, dass eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung hier­zu besteht.

(4) Der Auf­trag­neh­mer ist daten­schutz­recht­lich Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung („DSGVO“) hin­sicht­lich aller im Rah­men des Auf­tra­ges ver­ar­bei­te­ter per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Der Auf­trag­neh­mer ist daher befugt, ihm anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men der Gren­zen des Auf­tra­ges zu ver­ar­bei­ten. Dem Auf­trag­neh­mer über­las­se­ne Mate­ria­li­en (Papier und Daten­trä­ger) wer­den grund­sätz­lich nach Been­di­gung der dies­be­züg­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung dem Auf­trag­ge­ber oder an vom Auf­trag­ge­ber nam­haft gemach­te Drit­te über­ge­ben oder wenn dies geson­dert ver­ein­bart ist vom Auf­trag­neh­mer ver­wahrt oder ver­nich­tet. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt Kopien davon auf­zu­be­wah­ren soweit er die­se zur ord­nungs­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on sei­ner Leis­tun­gen benö­tigt oder es recht­lich gebo­ten oder berufs­üb­lich ist.

(5) Sofern der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag­ge­ber dabei unter­stützt, die den Auf­trag­ge­ber als daten­schutz­recht­lich Ver­ant­wort­li­chen tref­fen­den Pflich­ten gegen­über Betrof­fe­nen zu erfül­len, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, den ent­stan­de­nen tat­säch­li­chen Auf­wand an den Auf­trag­ge­ber zu ver­rech­nen. Glei­ches gilt, für den Auf­wand der für Aus­künf­te im Zusam­men­hang mit dem Auf­trags­ver­hält­nis anfällt, die nach Ent­bin­dung von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht durch den Auf­trag­ge­ber gegen­über Drit­ten die­sen Drit­ten erteilt wer­den.

9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)

(1) Die Erklä­rung der Been­di­gung eines Auf­trags hat schrift­lich zu erfol­gen (sie­he auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlö­schen einer bestehen­den Voll­macht bewirkt kei­ne Been­di­gung des Auf­trags.

(2) Soweit nicht etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist, kön­nen die Ver­trags­part­ner den Ver­trag jeder­zeit mit sofor­ti­ger Wir­kung been­di­gen. Der Hono­rar­an­spruch bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dau­er­auf­trag (befris­te­ter oder unbe­fris­te­ter Auf­trag über, wenn auch nicht aus­schließ­lich, die Erbrin­gung wie­der­hol­ter Ein­zel­leis­tun­gen, auch mit Pau­schal­ver­gü­tung) kann aller­dings, soweit nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des nur unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten („Been­di­gungs­frist“) zum Ende eines Kalen­der­mo­nats been­det wer­den.

(4) Nach Erklä­rung der Been­di­gung eines Dau­er­auf­trags – sind, soweit im Fol­gen­den nicht abwei­chend bestimmt, nur jene ein­zel­nen Wer­ke vom Auf­trag­neh­mer noch fer­tig­zu­stel­len (ver­blei­ben­der Auf­trags­stand), deren voll­stän­di­ge Aus­füh­rung inner­halb der Been­di­gungs­frist (grund­sätz­lich) mög­lich ist, soweit die­se inner­halb eines Monats nach Beginn des Laufs der Been­di­gungs­frist dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich im Sin­ne des Punk­tes 4 (2) bekannt gege­ben wer­den. Der ver­blei­ben­de Auf­trags­stand ist inner­halb der Been­di­gungs­frist fer­tig zu stel­len, sofern sämt­li­che erfor­der­li­chen Unter­la­gen recht­zei­tig zur Ver­fü­gung gestellt wer­den und soweit nicht ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, der dies hin­dert.

(5) Wären bei einem Dau­er­auf­trag mehr als 2 gleich­ar­ti­ge, übli­cher­wei­se nur ein­mal jähr­lich zu erstel­len­de Wer­ke (z.B. Jah­res­ab­schlüs­se, Steu­er­erklä­run­gen etc.) fer­tig zu stel­len, so zäh­len die über 2 hin­aus gehen­den Wer­ke nur bei aus­drück­li­chem Ein­ver­ständ­nis des Auf­trag­ge­bers zum ver­blei­ben­den Auf­trags­stand. Auf die­sen Umstand ist der Auf­trag­ge­ber in der Bekannt­ga­be gemäß Punkt 9 (4) gege­be­nen­falls aus­drück­lich hin­zu­wei­sen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Annah­me der vom Auf­trag­neh­mer ange­bo­te­nen Leis­tung in Ver­zug oder unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie oblie­gen­de Mit­wir­kung, so ist der Auf­trag­neh­mer zur frist­lo­sen Been­di­gung des Ver­tra­ges berech­tigt. Glei­ches gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber eine (auch teil­wei­se) Durch­füh­rung des Auf­tra­ges ver­langt, die, nach begrün­de­tem Dafür­hal­ten des Auf­trag­neh­mers, nicht der Rechts­la­ge oder berufs­üb­li­chen Grund­sät­zen ent­spricht. Sei­ne Hono­rar­an­sprü­che bestim­men sich nach Punkt 11. Annah­me­ver­zug sowie unter­las­se­ne Mit­wir­kung sei­tens des Auf­trag­ge­bers begrün­den auch dann den Anspruch des Auf­trag­neh­mers auf Ersatz der ihm hier­durch ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, wenn der Auf­trag­neh­mer von sei­nem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrauch macht.

(2) Bei Ver­trä­gen über die Füh­rung der Bücher, die Vor­nah­me der Per­so­nal­sach­be­ar­bei­tung oder Abga­ben­ver­rech­nung ist eine frist­lo­se Been­di­gung durch den Auf­trag­neh­mer gemäß Punkt 10 (1) zuläs­sig, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht gemäß Punkt 2. (1) zwei­mal nach­weis­lich nicht nach­kommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unter­bleibt die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges (z.B. wegen Rück­tritt oder Kün­di­gung), so gebührt dem Auf­trag­neh­mer gleich­wohl das ver­ein­bar­te Ent­gelt (Hono­rar), wenn er zur Leis­tung bereit war und durch Umstän­de, deren Ursa­che auf Sei­ten des Auf­trag­ge­bers lie­gen, ein blo­ßes Mit­ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers bleibt dies­be­züg­lich außer Ansatz, dar­an gehin­dert wor­den ist; der Auf­trag­neh­mer braucht sich in die­sem Fall nicht anrech­nen zu las­sen, was er durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung sei­ner und sei­ner Mit­ar­bei­ter Arbeits­kraft erwirbt oder zu erwer­ben unter­lässt.

(2) Bei Been­di­gung eines Dau­er­auf­trags gebührt das ver­ein­bar­te Ent­gelt für den ver­blei­ben­den Auf­trags­stand, sofern er fer­tig­ge­stellt wird oder dies aus Grün­den, die dem Auf­trag­ge­ber zuzu­rech­nen sind, unter­bleibt (auf Punkt 11. (1) wird ver­wie­sen). Ver­ein­bar­te Pau­schal­ho­no­ra­re sind gege­be­nen­falls zu ali­quo­tie­ren.

(3) Unter­bleibt eine zur Aus­füh­rung des Wer­kes erfor­der­li­che Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers, so ist der Auf­trag­neh­mer auch berech­tigt, ihm zur Nach­ho­lung eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen mit der Erklä­rung, dass nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen der Frist der Ver­trag als auf­ge­ho­ben gel­te, im Übri­gen gel­ten die Fol­gen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nicht­ein­hal­tung der Been­di­gungs­frist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auf­trag­ge­ber, sowie bei Ver­trags­auf­lö­sung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auf­trag­neh­mer behält der Auf­trag­neh­mer den vol­len Hono­rar­an­spruch für drei Mona­te.

12. Honorar

(1) Sofern nicht aus­drück­lich Unent­gelt­lich­keit ver­ein­bart ist, wird jeden­falls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine ange­mes­se­ne Ent­loh­nung geschul­det. Höhe und Art des Hono­rar­an­spruchs des Auf­trag­neh­mers erge­ben sich aus der zwi­schen ihm und sei­nem Auf­trag­ge­ber getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung. Sofern nicht nach­weis­lich eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de sind Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers immer auf die ältes­te Schuld anzu­rech­nen.

(2) Die kleins­te ver­re­chen­ba­re Leis­tungs­ein­heit beträgt eine Vier­tel­stun­de.

(3) Auch die Weg­zeit wird im not­wen­di­gen Umfang ver­rech­net.

(4) Das Akten­stu­di­um in der eige­nen Kanz­lei, das nach Art und Umfang zur Vor­be­rei­tung des Auf­trag­neh­mers not­wen­dig ist, kann geson­dert ver­rech­net wer­den.

(5) Erweist sich durch nach­träg­lich her­vor­ge­kom­me­ne beson­de­re Umstän­de oder auf Grund beson­de­rer Inan­spruch­nah­me durch den Auf­trag­ge­ber ein bereits ver­ein­bar­tes Ent­gelt als unzu­rei­chend, so hat der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag­ge­ber dar­auf hin­zu­wei­sen und sind Nach­ver­hand­lun­gen zur Ver­ein­ba­rung eines ange­mes­se­nen Ent­gelts zu füh­ren (auch bei unzu­rei­chen­den Pau­schal­ho­no­ra­ren).

(6) Der Auf­trag­neh­mer ver­rech­net die Neben­kos­ten und die Umsatz­steu­er zusätz­lich. Bei­spiel­haft aber nicht abschlie­ßend im Fol­gen­den (7) bis (9):

(7) Zu den ver­re­chen­ba­ren Neben­kos­ten zäh­len auch beleg­te oder pau­scha­lier­te Bar­aus­la­gen, Rei­se­spe­sen (bei Bahn­fahr­ten 1. Klas­se), Diä­ten, Kilo­me­ter­geld, Kopier­kos­ten und ähn­li­che Neben­kos­ten.

(8) Bei beson­de­ren Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­er­for­der­nis­sen zäh­len die betref­fen­den Ver­si­che­rungs­prä­mi­en (inkl. Ver­si­che­rungs­steu­er) zu den Neben­kos­ten.

(9) Wei­ters sind als Neben­kos­ten auch Per­so­nal- und Sach­auf­wen­dun­gen für die Erstel­lung von Berich­ten, Gut­ach­ten uä. anzu­se­hen.

(10) Für die Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges, des­sen gemein­schaft­li­che Erle­di­gung meh­re­ren Auf­trag­neh­mern über­tra­gen wor­den ist, wird von jedem das sei­ner Tätig­keit ent­spre­chen­de Ent­gelt ver­rech­net.

(11) Ent­gel­te und Ent­gelt­vor­schüs­se sind man­gels ande­rer Ver­ein­ba­run­gen sofort nach deren schrift­li­cher Gel­tend­ma­chung fäl­lig. Für Ent­gelt­zah­lun­gen, die spä­ter als 14 Tage nach Fäl­lig­keit geleis­tet wer­den, kön­nen Ver­zugs­zin­sen ver­rech­net wer­den. Bei bei­der­sei­ti­gen Unter­neh­mer­ge­schäf­ten gel­ten Ver­zugs­zin­sen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB fest­ge­leg­ten Höhe.

(12) Die Ver­jäh­rung rich­tet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leis­tung bzw. mit spä­te­rer, in ange­mes­se­ner Frist erfolg­ter Rech­nungs­le­gung zu lau­fen.

(13) Gegen Rech­nun­gen kann inner­halb von 4 Wochen ab Rech­nungs­da­tum schrift­lich beim Auf­trag­neh­mer Ein­spruch erho­ben wer­den. Andern­falls gilt die Rech­nung als aner­kannt. Die Auf­nah­me einer Rech­nung in die Bücher gilt jeden­falls als Aner­kennt­nis.

(14) Auf die Anwen­dung des § 934 ABGB im Sin­ne des § 351 UGB, das ist die Anfech­tung wegen Ver­kür­zung über die Hälf­te für Geschäf­te unter Unter­neh­mern, wird ver­zich­tet.

(15) Falls bei Auf­trä­gen betref­fend die Füh­rung der Bücher, die Vor­nah­me der Per­so­nal­sach­be­ar­bei­tung oder Abga­ben­ver­rech­nung ein Pau­schal­ho­no­rar ver­ein­bart ist, so sind man­gels ander­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung die Ver­tre­tungs­tä­tig­keit im Zusam­men­hang mit abga­ben- und bei­trags­recht­li­chen Prü­fun­gen aller Art ein­schließ­lich der Abschluss von Ver­glei­chen über Abga­ben­be­mes­sungs- oder Bei­trags­grund­la­gen, Bericht­erstat­tung, Rechts­mit­tel­er­he­bung uä geson­dert zu hono­rie­ren. Sofern nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, gilt das Hono­rar als jeweils für ein Auf­trags­jahr ver­ein­bart.

(16) Die Bear­bei­tung beson­de­rer Ein­zel­fra­gen im Zusam­men­hang mit den im Punkt 12. (15) genann­ten Tätig­kei­ten, ins­be­son­de­re Fest­stel­lun­gen über das prin­zi­pi­el­le Vor­lie­gen einer Pflicht­ver­si­che­rung, erfolgt nur auf­grund eines beson­de­ren Auf­tra­ges.

(17) Der Auf­trag­neh­mer kann ent­spre­chen­de Vor­schüs­se ver­lan­gen und sei­ne (fort­ge­setz­te) Tätig­keit von der Zah­lung die­ser Vor­schüs­se abhän­gig machen. Bei Dau­er­auf­trä­gen darf die Erbrin­gung wei­te­rer Leis­tun­gen bis zur Bezah­lung frü­he­rer Leis­tun­gen (sowie all­fäl­li­ger Vor­schüs­se gemäß Satz 1) ver­wei­gert wer­den. Bei Erbrin­gung von Teil­leis­tun­gen und offe­ner Teil­ho­no­rie­rung gilt dies sinn­ge­mäß.

(18) Eine Bean­stan­dung der Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers berech­tigt, außer bei offen­kun­di­gen wesent­li­chen Män­geln, nicht zur auch nur teil­wei­sen Zurück­hal­tung der ihm nach Punkt 12. zuste­hen­den Hono­ra­re, sons­ti­gen Ent­gel­te, Kos­ten­er­sät­ze und Vor­schüs­se (Ver­gü­tun­gen).

(19) Eine Auf­rech­nung gegen For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers auf Ver­gü­tun­gen nach Punkt 12. ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig.

13. Sonstiges

(1) Im Zusam­men­hang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetz­li­che Zurück­be­hal­tungs­recht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) ver­wie­sen; wird das Zurück­be­hal­tungs­recht zu Unrecht aus­ge­übt, haf­tet der Auf­trag­neh­mer grund­sätz­lich gemäß Punkt 7. aber in Abwei­chung dazu nur bis zur Höhe sei­ner noch offe­nen For­de­rung.

(2) Der Auf­trag­ge­ber hat kei­nen Anspruch auf Aus­fol­gung von im Zuge der Auf­trags­er­fül­lung vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Arbeits­pa­pie­ren und ähn­li­chen Unter­la­gen. Im Fal­le der Auf­trags­er­fül­lung unter Ein­satz elek­tro­ni­scher Buch­hal­tungs­sys­te­me ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, nach Über­ga­be sämt­li­cher vom Auf­trag­neh­mer auf­trags­be­zo­gen damit erstell­ter Daten, für die den Auf­trag­ge­ber eine Auf­be­wah­rungs­pflicht trifft, in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat an den Auf­trag­ge­ber bzw. an den nach­fol­gen­den Wirt­schafts­treu­hän­der, die Daten zu löschen. Für die Über­ga­be die­ser Daten in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat hat der Auf­trag­neh­mer Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar (Punkt 12 gilt sinn­ge­mäß). Ist eine Über­ga­be die­ser Daten in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat aus beson­de­ren Grün­den unmög­lich oder unt­un­lich, kön­nen die­se ersatz­wei­se im Voll­aus­druck über­ge­ben wer­den. Eine Hono­rie­rung steht dies­falls dafür nicht zu.

(3) Der Auf­trag­neh­mer hat auf Ver­lan­gen und Kos­ten des Auf­trag­ge­bers alle Unter­la­gen her­aus­zu­ge­ben, die er aus Anlass sei­ner Tätig­keit von die­sem erhal­ten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schrift­wech­sel zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und sei­nem Auf­trag­ge­ber und für die Schrift­stü­cke, die der Auf­trag­ge­ber in Urschrift besitzt und für Schrift­stü­cke, die einer Auf­be­wah­rungs­pflicht nach den für den Auf­trag­neh­mer gel­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen zur Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche unter­lie­gen. Der Auf­trag­neh­mer kann von Unter­la­gen, die er an den Auf­trag­ge­ber zurück­gibt, Abschrif­ten oder Foto­ko­pien anfer­ti­gen. Sind die­se Unter­la­gen bereits ein­mal an den Auf­trag­ge­ber über­mit­telt wor­den so hat der Auf­trag­neh­mer Anspruch auf ein ange­mes­se­nes Hono­rar (Punkt 12. gilt sinn­ge­mäß).

(4) Der Auf­trag­ge­ber hat die dem Auf­trags­neh­mer über­ge­be­nen Unter­la­gen nach Abschluss der Arbei­ten bin­nen 3 Mona­ten abzu­ho­len. Bei Nicht­ab­ho­lung über­ge­be­ner Unter­la­gen kann der Auf­trag­neh­mer nach zwei­ma­li­ger nach­weis­li­cher Auf­for­de­rung an den Auf­trag­ge­ber, über­ge­be­ne Unter­la­gen abzu­ho­len, die­se auf des­sen Kos­ten zurück­stel­len und/oder ein ange­mes­se­nes Hono­rar in Rech­nung stel­len (Punkt 12. gilt sinn­ge­mäß). Die wei­te­re Auf­be­wah­rung kann auch auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers durch Drit­te erfol­gen. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet im Wei­te­ren nicht für Fol­gen aus Beschä­di­gung, Ver­lust oder Ver­nich­tung der Unter­la­gen.

(5) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, fäl­li­ge Hono­rar­for­de­run­gen mit etwa­igen Depot­gut­ha­ben, Ver­rech­nungs­gel­dern, Treu­hand­gel­dern oder ande­ren in sei­ner Gewahr­sa­me befind­li­chen liqui­den Mit­teln auch bei aus­drück­li­cher Inver­wah­rung­nah­me zu kom­pen­sie­ren, sofern der Auf­trag­ge­ber mit einem Gegen­an­spruch des Auf­trag­neh­mers rech­nen muss­te.

(6) Zur Siche­rung einer bestehen­den oder künf­ti­gen Hono­rar­for­de­rung ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, ein finanz­amt­li­ches Gut­ha­ben oder ein ande­res Abga­ben- oder Bei­trags­gut­ha­ben des Auf­trag­ge­bers auf ein Ander­kon­to zu trans­fe­rie­ren. Dies­falls ist der Auf­trag­ge­ber vom erfolg­ten Trans­fer zu ver­stän­di­gen. Danach kann der sicher­ge­stell­te Betrag ent­we­der im Ein­ver­neh­men mit dem Auf­trag­ge­ber oder bei Voll­streck­bar­keit der Hono­rar­for­de­rung ein­ge­zo­gen wer­den.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auf­trag, sei­ne Durch­füh­rung und die sich hier­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss des natio­na­len Ver­wei­sungs­rechts.

(2) Erfül­lungs­ort ist der Ort der beruf­li­chen Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers.

(3) Gerichts­stand ist – man­gels abwei­chen­der schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung – das sach­lich zustän­di­ge Gericht des Erfül­lungs­or­tes.

II. TEIL

15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

(1) Für Ver­trä­ge zwi­schen Wirt­schafts­treu­hän­dern und Ver­brau­chern gel­ten die zwin­gen­den Bestim­mun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes.

(2) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für vor­sätz­li­che und grob fahr­läs­sig ver­schul­de­te Ver­let­zung der über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen.

(3) Anstel­le der im Punkt 7 Abs 2 nor­mier­ten Begren­zung ist auch im Fal­le gro­ber Fahr­läs­sig­keit die Ersatz­pflicht des Auf­trag­neh­mers nicht begrenzt.

(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­spruch) und Punkt 7 Abs 4 (Gel­tend­ma­chung der Scha­den­er­satz­an­sprü­che inner­halb einer bestimm­ten Frist) gilt nicht.

(5) Rück­tritts­recht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Ver­brau­cher sei­ne Ver­trags­er­klä­rung nicht in den vom Auf­trag­neh­mer dau­ernd benütz­ten Kanz­lei­räu­men abge­ge­ben, so kann er von sei­nem Ver­trags­an­trag oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die­ser Rück­tritt kann bis zum Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges oder danach bin­nen einer Woche erklärt wer­den; die Frist beginnt mit der Aus­fol­gung einer Urkun­de, die zumin­dest den Namen und die Anschrift des Auf­trag­neh­mers sowie eine Beleh­rung über das Rück­tritts­recht ent­hält, an den Ver­brau­cher, frü­hes­tens jedoch mit dem Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges zu lau­fen. Das Rück­tritts­recht steht dem Ver­brau­cher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäft­li­che Ver­bin­dung mit dem Auf­trag­neh­mer oder des­sen Beauf­trag­ten zwecks Schlie­ßung die­ses Ver­tra­ges ange­bahnt hat,
  2. wenn dem Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges kei­ne Bespre­chun­gen zwi­schen den Betei­lig­ten oder ihren Beauf­trag­ten vor­an­ge­gan­gen sind oder
  3. bei Ver­trä­gen, bei denen die bei­der­sei­ti­gen Leis­tun­gen sofort zu erbrin­gen sind, wenn sie übli­cher­wei­se von Auf­trag­neh­mern außer­halb ihrer Kanz­lei­räu­me geschlos­sen wer­den und das ver­ein­bar­te Ent­gelt € 15 nicht über­steigt.

Der Rück­tritt bedarf zu sei­ner Rechts­wirk­sam­keit der Schrift­form. Es genügt, wenn der Ver­brau­cher ein Schrift­stück, das sei­ne Ver­trags­er­klä­rung oder die des Auf­trag­neh­mers ent­hält, dem Auf­trag­neh­mer mit einem Ver­merk zurück­stellt, der erken­nen lässt, dass der Ver­brau­cher das Zustan­de­kom­men oder die Auf­recht­erhal­tung des Ver­tra­ges ablehnt. Es genügt, wenn die Erklä­rung inner­halb einer Woche abge­sen­det wird.
Tritt der Ver­brau­cher gemäß § 3 KSchG vom Ver­trag zurück, so hat Zug um Zug

  1. der Auf­trag­neh­mer alle emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen samt gesetz­li­chen Zin­sen vom Emp­fangs­tag an zurück­zu­er­stat­ten und den vom Ver­brau­cher auf die Sache gemach­ten not­wen­di­gen und nütz­li­chen Auf­wand zu erset­zen,
  2. der Ver­brau­cher dem Auf­trag­neh­mer den Wert der Leis­tun­gen zu ver­gü­ten, soweit sie ihm zum kla­ren und über­wie­gen­den Vor­teil gerei­chen.

Gemäß § 4 Abs 3 KSchG blei­ben Scha­den­er­satz­an­sprü­che unbe­rührt.

(6) Kos­ten­vor­anschlä­ge gemäß § 5 KSchG:
Für die Erstel­lung eines Kos­ten­vor­anschla­ges im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auf­trag­neh­mer hat der Ver­brau­cher ein Ent­gelt nur dann zu zah­len, wenn er vor­her auf die­se Zah­lungs­pflicht hin­ge­wie­sen wor­den ist.
Wird dem Ver­trag ein Kos­ten­vor­anschlag des Auf­trag­neh­mers zugrun­de gelegt, so gilt des­sen Rich­tig­keit als gewähr­leis­tet, wenn nicht das Gegen­teil aus­drück­lich erklärt ist.

(7) Män­gel­be­sei­ti­gung: Punkt 6 wird ergänzt:
Ist der Auf­trag­neh­mer nach § 932 ABGB ver­pflich­tet, sei­ne Leis­tun­gen zu ver­bes­sern oder Feh­len­des nach­zu­tra­gen, so hat er die­se Pflicht zu erfül­len, an dem Ort, an dem die Sache über­ge­ben wor­den ist. Ist es für den Ver­brau­cher tun­lich, die Wer­ke und Unter­la­gen vom Auf­trag­neh­mer gesen­det zu erhal­ten, so kann die­ser die­se Über­sen­dung auf sei­ne Gefahr und Kos­ten vor­neh­men.

(8) Gerichts­stand: Anstel­le Punkt 14. (3) gilt:
Hat der Ver­brau­cher im Inland sei­nen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder ist er im Inland beschäf­tigt, so kann für eine Kla­ge gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zustän­dig­keit eines Gerich­tes begrün­det wer­den, in des­sen Spren­gel der Wohn­sitz, der gewöhn­li­che Auf­ent­halt oder der Ort der Beschäf­ti­gung liegt.

(9) Ver­trä­ge über wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen:

(a) Ver­trä­ge, durch die sich der Auf­trag­neh­mer zu Werk­leis­tun­gen und der Ver­brau­cher zu wie­der­hol­ten Geld­zah­lun­gen ver­pflich­ten und die für eine unbe­stimm­te oder eine ein Jahr über­stei­gen­de Zeit geschlos­sen wor­den sind, kann der Ver­brau­cher unter Ein­hal­tung einer zwei­mo­na­ti­gen Frist zum Ablauf des ers­ten Jah­res, nach­her zum Ablauf jeweils eines hal­ben Jah­res kün­di­gen.

(b) Ist die Gesamt­heit der Leis­tun­gen eine nach ihrer Art unteil­ba­re Leis­tung, deren Umfang und Preis schon bei der Ver­trags­schlie­ßung bestimmt sind, so kann der ers­te Kün­di­gungs­ter­min bis zum Ablauf des zwei­ten Jah­res hin­aus­ge­scho­ben wer­den. In sol­chen Ver­trä­gen kann die Kün­di­gungs­frist auf höchs­tens sechs Mona­te ver­län­gert wer­den.

© Erfor­dert die Erfül­lung eines bestimm­ten, in lit. a) genann­ten Ver­tra­ges erheb­li­che Auf­wen­dun­gen des Auf­trag­neh­mers und hat er dies dem Ver­brau­cher spä­tes­tens bei der Ver­trags­schlie­ßung bekannt gege­ben, so kön­nen den Umstän­den ange­mes­se­ne, von den in lit. a) und b) genann­ten abwei­chen­de Kün­di­gungs­ter­mi­ne und Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den.

(d) Eine Kün­di­gung des Ver­brau­chers, die nicht frist­ge­recht aus­ge­spro­chen wor­den ist, wird zum nächs­ten nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist lie­gen­den Kün­di­gungs­ter­min wirk­sam.

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