Verschärfte Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen in Österreich ab 2026: Risiken, Haftungsumfang und praktische Schutzmaßnahmen

Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen in Österreich Bild / Principal Liability for Construction Services in Austria Image

Einleitung

Mit 1. Jän­ner 2026 wur­de in Öster­reich die Auf­trag­ge­ber­haf­tung (AGH) bei Bau­leis­tun­gen deut­lich ver­schärft. Damit haf­ten Auf­trag­ge­ber – ins­be­son­de­re Gene­ral­un­ter­neh­mer und Bau­trä­ger – noch stär­ker für nicht abge­führ­te Abga­ben und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ihrer Sub­un­ter­neh­mer. Die­se Neue­rung betrifft auch inter­na­tio­na­le Unter­neh­men, die Bau­leis­tun­gen in Öster­reich erbrin­gen oder ver­ge­ben.

Als Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich erklärt Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter, wor­auf Unter­neh­mer jetzt ach­ten müs­sen, um Haf­tungs­ri­si­ken zu ver­mei­den.


1. Auftraggeberhaftung: Grundprinzip und Zielsetzung

Die Auf­trag­ge­ber­haf­tung ver­pflich­tet Unter­neh­men, die Bau­leis­tun­gen an Drit­te wei­ter­ge­ben, in bestimm­ten Fäl­len für offe­ne Abga­ben und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ihrer Auf­trag­neh­mer ein­zu­ste­hen.

Ziel die­ser Rege­lung ist es, Abga­ben­hin­ter­zie­hung und Sozi­al­be­trug in der Bau­bran­che ein­zu­däm­men und fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen sicher­zu­stel­len.

Die Haf­tung greift ins­be­son­de­re bei Bau‑, Sanie­rungs- und War­tungs­leis­tun­gen – also über­all dort, wo Sub­un­ter­neh­men ein­ge­setzt wer­den.

2. Neue Haftungssätze ab 2026

Seit 2026 gel­ten erhöh­te Haf­tungs­quo­ten, die nach Art der Leis­tung unter­schei­den:

a) Bauleistung („Normalfall“)

  • Gesamt-Haf­tung: 25 % des Werk­lohns
    • 20 % für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Umla­gen
    • 5 % für lohn­ab­hän­gi­ge Abga­ben (Finanz­amt)

b) Arbeitskräfteüberlassung

  • Gesamt-Haf­tung: 40 % des Werk­lohns
    • 32 % für Sozi­al­ver­si­che­rung
    • 8 % für lohn­ab­hän­gi­ge Abga­ben

Die­se höhe­ren Haf­tungs­sät­ze gel­ten, wenn statt einer ech­ten Bau­leis­tung Arbeits­kräf­te zur Ver­fü­gung gestellt wer­den – etwa bei Per­so­nal­dienst­leis­tern oder kurz­fris­ti­gen Werk­ver­trä­gen.

3. Wann greift die Haftung?

Die Auf­trag­ge­ber­haf­tung wird nur dann wirk­sam, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­ne Abga­ben­pflich­ten nicht erfüllt – etwa bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder erfolg­lo­ser Exe­ku­ti­on.

Das bedeu­tet: Eine auto­ma­ti­sche Haf­tung besteht nicht. Den­noch soll­ten Auf­trag­ge­ber ihre Sub­un­ter­neh­mer sorg­fäl­tig prü­fen, um im Ernst­fall abge­si­chert zu sein.

4. So schützen sich Unternehmen effektiv

Um das Haf­tungs­ri­si­ko zu ver­mei­den, ste­hen drei bewähr­te Schutz­maß­nah­men zur Ver­fü­gung:

a) HFU-Liste prüfen

Bevor ein Werk­lohn bezahlt wird, soll­te über­prüft wer­den, ob der Auf­trag­neh­mer in der HFU-Lis­te (Lis­te haf­tungs­frei­stel­len­der Unter­neh­men) geführt ist. Ist dies der Fall, ent­fällt die Haf­tung voll­stän­dig.

Tipp: Immer vor jeder Zah­lung den aktu­el­len Ein­trag kon­trol­lie­ren.

b) Haftungsfreistellungsbetrag überweisen

Steht der Auf­trag­neh­mer nicht in der HFU-Lis­te, kann sich der Auf­trag­ge­ber durch Ein­zah­lung eines Haf­tungs­frei­stel­lungs­be­trags an das Dienst­leis­tungs­zen­trum-AGH (DLZ-AGH) von der Haf­tung befrei­en:

  • 25 % bei Bau­leis­tun­gen
  • 40 % bei Arbeits­kräf­te­über­las­sung

Damit ist die Haf­tung voll­stän­dig erfüllt und es dro­hen kei­ne nach­träg­li­chen For­de­run­gen.

c) Leistungszeitpunkt dokumentieren

Der Auf­trag­ge­ber muss nach­wei­sen kön­nen, wann die ent­schei­den­de Hand­lung zur Erfül­lung der Werk­lohn­schuld erfolgt ist. Eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on schützt vor Streit­fäl­len und Nach­for­de­run­gen.

5. Praxisbeispiel

Ein Gene­ral­un­ter­neh­mer beauf­tragt einen Sub­un­ter­neh­mer mit einem Werk­lohn von € 100.000:

  • Bau­leis­tung: Haf­tungs­rah­men bis € 25.000
  • Arbeits­kräf­te­über­las­sung: Haf­tungs­rah­men bis € 40.000

Der Unter­schied zeigt, wie stark sich die kor­rek­te Ein­stu­fung der Leis­tung auf das Haf­tungs­ri­si­ko aus­wirkt.


6. Fazit & Empfehlung

Die ver­schärf­te Auf­trag­ge­ber­haf­tung ab 2026 ver­langt von Bau­un­ter­neh­men und Auf­trag­ge­bern erhöh­te Auf­merk­sam­keit. Gera­de aus­län­di­sche Unter­neh­mer, die in Öster­reich Bau­leis­tun­gen ver­ge­ben oder selbst erbrin­gen, soll­ten früh­zei­tig prü­fen:

  • Ist der Sub­un­ter­neh­mer HFU-gelis­tet?
  • Wur­de der Haf­tungs­frei­stel­lungs­be­trag kor­rekt über­wie­sen?
  • Sind Leis­tungs­nach­wei­se voll­stän­dig doku­men­tiert?

Als erfah­re­ner Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich unter­stützt Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter Unter­neh­men bei der rechts­si­che­ren Umset­zung, bei Ver­trags­prü­fun­gen und bei der Mini­mie­rung von Haf­tungs­ri­si­ken.

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