Verschärfungen bei Immobilientransaktionen ab 1. Juli 2025: Neue Grunderwerbsteuer-Regeln durch das BBG 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

BBG 2025 real estate tax _img

Kurzzusammenfassung

Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz (BBG) 2025 setzt Öster­reich tief­grei­fen­de steu­er­li­che Ände­run­gen um, ins­be­son­de­re im Bereich der Grund­er­werb­steu­er bei Anteils­über­tra­gun­gen. Davon betrof­fen sind Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten, Share Deals und Umstruk­tu­rie­run­gen – mit teils dras­ti­schen Fol­gen. Die Kanz­lei Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter berät Sie als Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich zu allen Aspek­ten die­ser Neu­re­ge­lung.


Hintergrund der Gesetzesänderung

Im Zuge der Umset­zung des Regie­rungs­pro­gramms 2025–2029 wur­de am 2. Mai 2025 der steu­er­li­che Teil des BBG 2025 zur Begut­ach­tung ver­öf­fent­licht. Ein wesent­li­cher Bestand­teil betrifft das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (GrEStG). Ziel ist die Schlie­ßung steu­er­li­cher Lücken, ins­be­son­de­re bei soge­nann­ten Share Deals, mit denen bis­her Grund­er­werb­steu­er ver­mie­den wer­den konn­te.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Herabsetzung der Beteiligungsschwelle auf 75 %

Künf­tig gilt eine Anteils­ver­ei­ni­gung bereits dann als steu­er­pflich­ti­ger Erwerbs­vor­gang, wenn 75 % der Antei­le an einer Gesell­schaft in einer Hand ver­ei­nigt wer­den – bis­her lag die­se Gren­ze bei 95 %. Auch die Frist zur Über­wa­chung sol­cher Trans­ak­tio­nen wird von 5 auf 7 Jah­re ver­län­gert.

2. Ausweitung auf Kapitalgesellschaften

Wäh­rend bis­her nur Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten betrof­fen waren, gilt die Neu­re­ge­lung auch für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie GmbHs. Dies betrifft in der Pra­xis vor allem Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten in Hol­ding­struk­tu­ren.

3. Definition der „Immobiliengesellschaft“

Neu ein­ge­führt wird der Begriff der Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft, der alle Unter­neh­men umfasst, deren Haupt­zweck in der Ver­äu­ße­rung, Ver­mie­tung oder Ver­wal­tung von Grund­stü­cken besteht oder deren Ver­mö­gen über­wie­gend aus Grund­stü­cken besteht. Damit wer­den zahl­rei­che Unter­neh­men in den Anwen­dungs­be­reich der Grund­er­werb­steu­er ein­be­zo­gen, auch bei Umgrün­dun­gen.

4. Steuerpflicht für mittelbare Anteilsübertragungen

Auch mit­tel­ba­re Betei­li­gungs­än­de­run­gen – etwa über meh­re­re Gesell­schafts­ebe­nen hin­weg – lösen nun eine Steu­er­pflicht aus. Damit wer­den kom­ple­xe Hol­ding­struk­tu­ren steu­er­lich erfasst, was bis­lang oft ver­mie­den wer­den konn­te.

5. Steuererhöhungen bei Umgründungen

Bei Ein­brin­gun­gen, Ver­schmel­zun­gen oder Spal­tun­gen, die bis­her meist steu­erneu­tral waren, kann künf­tig ein Steu­er­satz von 3,5 % anfal­len – auch ohne dass tat­säch­lich ein Kauf­preis fließt.

Folgen für ausländische Investoren

Inter­na­tio­na­le Inves­to­ren, die in Öster­reich Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten hal­ten oder struk­tu­rie­ren, sind beson­ders betrof­fen:

  • Asset-Deals und Share-Deals sind ver­stärkt grund­er­werb­steu­er­pflich­tig
  • Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb von Kon­zer­nen ber­gen zusätz­li­che Steu­er­las­ten
  • Pla­nung und Doku­men­ta­ti­on wer­den kom­ple­xer

Die Zusam­men­ar­beit mit einem Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich wie Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter ist daher uner­läss­lich, um rechts­si­cher und steu­er­lich opti­miert zu han­deln.


Fazit

Die Ände­run­gen füh­ren zu einer mas­si­ven Aus­wei­tung der Grund­er­werb­steu­er­pflicht, auch für grenz­über­schrei­ten­de Kon­zer­ne und aus­län­di­sche Inves­to­ren. Früh­zei­ti­ge steu­er­li­che Pla­nung ist ent­schei­dend. Die Kanz­lei Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter unter­stützt Sie kom­pe­tent bei der Prü­fung, Struk­tu­rie­rung und Umset­zung Ihrer Trans­ak­tio­nen.

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