Die Besteuerung deutscher Pensionsabfindungen bei in Österreich ansässigen Personen

Immer häufiger erhalten in Österreich ansässige Personen Leistungen aus früheren deutschen Dienstverhältnissen, insbesondere in Form von Pensionsabfindungen aus sogenannten Unterstützungskassen. Die steuerliche Behandlung dieser Leistungen ist komplex und häufig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen den deutschen und österreichischen Finanzbehörden. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Grundlage, die aktuelle Verwaltungspraxis sowie die Rechtsprechung in Österreich.
1. Abkommensrechtliche Einordnung
Maßgeblich für die Besteuerung ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Österreich. Strittig ist, ob solche Kapitalabfindungen als Einkünfte für „unselbständige Arbeit“ (Art. 15 DBA) oder als „Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit“ (Art. 18 Abs. 1 DBA) zu qualifizieren sind.
Die österreichische Finanzverwaltung und das Bundesfinanzgericht (BFG) vertreten konsequent die Auffassung, dass es sich hierbei um Vergütungen für frühere Tätigkeit handelt und somit Art. 18 Abs. 1 DBA anwendbar ist. Dadurch liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat Österreich.
2. Aktuelle BFG-Rechtsprechung
Das BFG hat diese Sichtweise zuletzt in zwei zentralen Erkenntnissen bekräftigt:
- BFG vom 24.10.2024, RV/7103107/2021
- BFG vom 28.04.2025, RV/2100873/2019
Beide Entscheidungen betonen, dass Kapitalabfindungen aus deutschen betrieblichen Altersvorsorgen keine Entlohnung für gegenwärtige Tätigkeiten darstellen, sondern Ruhegehälter für frühere Arbeit sind. Die Besteuerung hat daher in Österreich zu erfolgen.
3. Nationale Besteuerung in Österreich
In Österreich gelten solche Einmalzahlungen als Einkünfte aus früherer nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG. Sie unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif. Eine Sonderbegünstigung als „außerordentliche Einkünfte“ oder „Abfertigung“ besteht nicht.
4. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Häufig wird in Deutschland dennoch Lohnsteuer einbehalten. Aus österreichischer Sicht ist dies Abkommenswidrig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen zwei Optionen:
- Rückforderung der deutschen Steuer beim Finanzamt Neubrandenburg unter Berufung auf das DBA und Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung.
- Anrechnung der deutschen Steuer im Rahmen der österreichischen Veranlagung, sofern eine Rückforderung nicht möglich oder zweckmäßig ist.
5. Empfehlung und Kanzleiangebot
Die Kanzlei Heinz Kobleder – Steuerberater steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um die Besteuerung internationaler Alterseinkünfte zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne bei:
- Erstellung der Einkommensteuererklärung
- Anrechnungs- oder Rückforderungsverfahren
- Kommunikation mit österreichischen und deutschen Finanzbehörden


