Die Besteuerung deutscher Pensionsabfindungen bei in Österreich ansässigen Personen

Deutsche Pensionsabfindung in Österreich versteuern Bild

Immer häu­fi­ger erhal­ten in Öster­reich ansäs­si­ge Per­so­nen Leis­tun­gen aus frü­he­ren deut­schen Dienst­ver­hält­nis­sen, ins­be­son­de­re in Form von Pen­si­ons­ab­fin­dun­gen aus soge­nann­ten Unter­stüt­zungs­kas­sen. Die steu­er­li­che Behand­lung die­ser Leis­tun­gen ist kom­plex und häu­fig Gegen­stand von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen den deut­schen und öster­rei­chi­schen Finanz­be­hör­den. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­che Grund­la­ge, die aktu­el­le Ver­wal­tungs­pra­xis sowie die Recht­spre­chung in Öster­reich.

1. Abkommensrechtliche Einordnung

Maß­geb­lich für die Besteue­rung ist das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) zwi­schen Deutsch­land und Öster­reich. Strit­tig ist, ob sol­che Kapi­tal­ab­fin­dun­gen als Ein­künf­te für „unselb­stän­di­ge Arbeit“ (Art. 15 DBA) oder als „Ruhe­ge­häl­ter für frü­he­re unselb­stän­di­ge Arbeit“ (Art. 18 Abs. 1 DBA) zu qua­li­fi­zie­ren sind.

Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung und das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) ver­tre­ten kon­se­quent die Auf­fas­sung, dass es sich hier­bei um Ver­gü­tun­gen für frü­he­re Tätig­keit han­delt und somit Art. 18 Abs. 1 DBA anwend­bar ist. Dadurch liegt das aus­schließ­li­che Besteue­rungs­recht beim Ansäs­sig­keits­staat Öster­reich.

2. Aktuelle BFG-Rechtsprechung

Das BFG hat die­se Sicht­wei­se zuletzt in zwei zen­tra­len Erkennt­nis­sen bekräf­tigt:

  • BFG vom 24.10.2024, RV/7103107/2021
  • BFG vom 28.04.2025, RV/2100873/2019

Bei­de Ent­schei­dun­gen beto­nen, dass Kapi­tal­ab­fin­dun­gen aus deut­schen betrieb­li­chen Alters­vor­sor­gen kei­ne Ent­loh­nung für gegen­wär­ti­ge Tätig­kei­ten dar­stel­len, son­dern Ruhe­ge­häl­ter für frü­he­re Arbeit sind. Die Besteue­rung hat daher in Öster­reich zu erfol­gen.

3. Nationale Besteuerung in Österreich

In Öster­reich gel­ten sol­che Ein­mal­zah­lun­gen als Ein­künf­te aus frü­he­rer nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG. Sie unter­lie­gen dem regu­lä­ren Ein­kom­men­steu­er­ta­rif. Eine Son­der­be­güns­ti­gung als „außer­or­dent­li­che Ein­künf­te“ oder „Abfer­ti­gung“ besteht nicht.

4. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Häu­fig wird in Deutsch­land den­noch Lohn­steu­er ein­be­hal­ten. Aus öster­rei­chi­scher Sicht ist dies Abkom­mens­wid­rig. Zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung bestehen zwei Optio­nen:

  • Rück­for­de­rung der deut­schen Steu­er beim Finanz­amt Neu­bran­den­burg unter Beru­fung auf das DBA und Vor­la­ge einer Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung.
  • Anrech­nung der deut­schen Steu­er im Rah­men der öster­rei­chi­schen Ver­an­la­gung, sofern eine Rück­for­de­rung nicht mög­lich oder zweck­mä­ßig ist.

5. Empfehlung und Kanzleiangebot

Die Kanz­lei Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter steht Ihnen als kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner für Fra­gen rund um die Besteue­rung inter­na­tio­na­ler Alters­ein­künf­te zur Ver­fü­gung. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei:

  • Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung
  • Anrech­nungs- oder Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit öster­rei­chi­schen und deut­schen Finanz­be­hör­den

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