Fiskalvertreter in Österreich: Steuerpflicht für ausländische Künstler und Sportler einfach erklärt

„Steu­er­pflicht kennt kei­ne Staats­gren­zen – aber kla­re Regeln hel­fen, sie rich­tig zu navi­gie­ren.“

Wer als aus­län­di­scher Unter­neh­mer, Künst­ler oder Sport­ler in Öster­reich auf­tritt oder Leis­tun­gen erbringt, muss sich mit dem öster­rei­chi­schen Steu­er­recht aus­ein­an­der­set­zen. Beson­ders wich­tig ist die Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters in Öster­reich, um steu­er­li­che Ver­pflich­tun­gen kor­rekt zu erfül­len – vor allem im Hin­blick auf die Umsatz­steu­er, Ein­kom­men­steu­er und Dop­pel­be­steue­rung.

Warum ein Fiskalvertreter in Österreich wichtig ist

Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ist für aus­län­di­sche Unter­neh­men und Selbst­stän­di­ge not­wen­dig, wenn sie in Öster­reich steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze täti­gen, aber kei­nen Wohn­sitz oder Betriebs­stät­te im Land haben. Der Fis­kal­ver­tre­ter küm­mert sich um:

  • die Ein­hal­tung der Umsatz­steu­er­pflicht
  • die Abfuhr der Steu­er an das öster­rei­chi­sche Finanz­amt
  • die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­le­gung

Umsatzsteuer für ausländische Künstler und Sportler

Sobald aus­län­di­sche Künst­ler oder Sport­ler in Öster­reich auf­tre­ten, wird die Fra­ge nach dem Leis­tungs­ort ent­schei­dend. Liegt die­ser in Öster­reich, ist öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er fäl­lig. Im B2B-Bereich kommt die Steu­er­schuld­um­kehr (Rever­se Char­ge) zur Anwen­dung, bei der der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er abführt. Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt net­to, mit Ver­weis auf die UID-Num­mer und den Hin­weis „Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers“.

Einkommensteuerpflicht in Österreich

Künst­ler und Sport­ler ohne Wohn­sitz in Öster­reich sind beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, wenn sie hier Ein­nah­men erzie­len. Dies gilt auch für zwi­schen­ge­schal­te­te Agen­tu­ren, wenn sie als „Mit­wir­ken­de“ gel­ten. Es gibt ver­schie­de­ne Besteue­rungs­mo­del­le:

  • Brut­to­ab­zugs­be­steue­rung (Werk- oder Dienst­ver­trag): Pau­scha­ler Abzug von 20 % bzw. 25 %.
  • Net­to­ab­zugs­be­steue­rung: Aus­ga­ben wer­den berück­sich­tigt – vor­teil­haft bei nied­ri­gen Gagen und hohen Spe­sen.
  • Grenz­be­trä­ge: Bis 20.000 EUR gel­ten redu­zier­te Steu­er­sät­ze.

Doppelbesteuerung und DBA-Regelungen

Durch Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) kann die Steu­er­last redu­ziert wer­den. Die meis­ten DBA ent­hal­ten spe­zi­fi­sche Klau­seln für Künst­ler und Sport­ler. Es wird unter­schie­den zwi­schen:

  • mit/ohne Durch­griffs­klau­sel: Ent­schei­dend ist, ob der Künst­ler direkt oder über eine Agen­tur beauf­tragt wur­de.
  • öffent­lich geför­der­te Künst­ler: In man­chen Fäl­len steu­er­frei.

Ein Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich kann bei der Ein­hal­tung die­ser Regeln ent­schei­dend unter­stüt­zen und prüft die kor­rek­te Anwen­dung.

Vereinfachte Regelungen & Steuerentlastung an der Quelle

Wenn bestimm­te Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den (z. B. 1.000 EUR pro Auf­tritt), kann auf die Ein­be­hal­tung der Steu­er ver­zich­tet wer­den. Andern­falls kann eine Steu­er­ent­las­tung an der Quel­le erfol­gen – Vor­aus­set­zung: Vor­la­ge einer Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung (z. B. For­mu­lar ZS-QU1). Ohne die­se: vol­ler Steu­er­ab­zug.

Fazit: Steuerliche Sicherheit mit einem Fiskalvertreter in Österreich

Wer als aus­län­di­scher Unter­neh­mer, Künst­ler oder Sport­ler in Öster­reich aktiv wird, soll­te sich früh­zei­tig mit den steu­er­li­chen Pflich­ten befas­sen. Ein kom­pe­ten­ter Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich hilft dabei, Risi­ken zu ver­mei­den und steu­er­li­che Vor­tei­le durch DBA opti­mal zu nut­zen.

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