Geschäftsführer‑Gehalt richtig versteuern – Ihr Leitfaden von der Kanzlei Heinz Kobleder

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„Wer inter­na­tio­nal führt, muss auch steu­er­lich den Über­blick behal­ten – Klar­heit im Ver­trag spart bares Geld.“

Sie möch­ten als aus­län­di­scher Unter­neh­mer in Öster­reich eine GmbH grün­den oder hier ein bestehen­des Unter­neh­men lei­ten? Dann stellt sich sofort die Fra­ge, wo und wie das Gehalt des Geschäfts­füh­rers besteu­ert wird. Die­ser Bei­trag der Kanz­lei Heinz Koble­der erklärt Schritt für Schritt, wor­auf Sie ach­ten müs­sen, um Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den und kei­ne uner­war­te­ten Steu­er­las­ten aus­zu­lö­sen.​​

1. Die zwei rechtlichen Säulen verstehen

Säu­leWas regelt sie?Was bedeu­tet das prak­tisch?
Öster­rei­chi­sches Einkommensteuer­gesetz (EStG)Unter­schei­det ange­stell­te, selb­stän­di­ge und betei­lig­te Geschäfts­füh­rer (§§ 22–25 EStG).Ent­schei­det, ob Lohn­steu­er oder Ein­kom­men­steu­er anfällt, und ob Sozi­al­ver­si­che­rung in Öster­reich zu zah­len ist.
Doppelbesteuerungs­abkommen (DBA)Ver­trä­ge zwi­schen Öster­reich und fast allen wich­ti­gen Handels­partnern.Sor­gen dafür, dass ein Ein­kom­men nicht zwei­mal besteu­ert wird – wich­tig für inter­na­tio­na­le Geschäfts­füh­rer.​​

2. Geschäftsführer‑Typen und Folgen

  1. Ange­stell­ter Geschäfts­füh­rer
    • Steht im klas­si­schen Dienst­ver­trag, bekommt Wei­sun­gen.
    • Öster­reich behält Lohn­steu­er ein, wenn die Arbeit hier pas­siert.
  2. Selb­stän­di­ger Geschäfts­füh­rer
    • Han­delt eigen­stän­dig oder hält mehr als 25 % Unter­neh­mens­an­tei­le.
    • Ver­steu­ert Ein­kom­men in Öster­reich wie ein Unter­neh­mer; oft vier­tel­jähr­li­che Vor­aus­zah­lun­gen.
  3. Grenz­gän­ger & Kurzzeit‑Einsätze
    • Bleibt der Geschäfts­füh­rer weni­ger als 183 Tage pro Jahr in Öster­reich, kann laut DBA der Wohn­sitz­staat besteu­ern. Nach­wei­se sind Pflicht.
  4. Remote‑Direktor (Home‑Office)
    • Führt er das Unter­neh­men über­wie­gend von Öster­reich aus, kann hier der „Ort der tat­säch­li­chen Geschäfts­lei­tung“ ent­ste­hen. Fol­ge: Die gesam­te Gesell­schaft wird in Öster­reich kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig.​​

3. Häufige DBA‑Artikel – leicht erklärt

DBA‑ArtikelWann greift er?Steu­er­recht­li­che Wir­kung
Art 15 – Unselb­stän­di­ge ArbeitWei­sungs­ge­bun­de­ne Direk­to­ren.Besteue­rung grund­sätz­lich dort, wo gear­bei­tet wird; 183‑Tage‑Regel kann ein­schrän­ken.
Art 7 – Unter­neh­mens­ge­win­neSelbständige/weisungs­freie Direk­to­ren, die wie Unter­neh­mer auf­tre­ten.Besteue­rung im Tätig­keits­staat, falls dort eine Betriebs­stät­te oder effek­ti­ve Geschäfts­lei­tung vor­liegt
Art 16 – „Direc­tors’ Fees“Ver­gü­tun­gen aller Mit­glie­der des Leitungs‑ oder Aufsichts­organs.Besteue­rung meist im Sitz­staat der Gesell­schaft, egal wo gear­bei­tet wird. Neue Recht­spre­chung bestä­tigt, dass dies auch geschäfts­leitende Direk­to­ren betrifft.​​

Tipp der Kanz­lei Heinz Koble­der: Prü­fen Sie immer zuerst, wel­cher Arti­kel im kon­kre­ten DBA vor­ran­gig ist. Eini­ge Abkom­men mit Deutsch­land, Schweiz oder Ita­li­en ent­hal­ten Spe­zi­al­klau­seln!

4. Remote‑Work & Home‑Office – das neue Steuer‑Hot‑Spot

  • COVID‑19 hat gezeigt: Geschäfts­füh­rer arbei­ten Mona­te lang aus dem Aus­land oder von zuhau­se in Öster­reich.
  • Pas­siert das dau­er­haft, kann Öster­reich als Ort der Geschäfts­lei­tung ange­se­hen wer­den. Dar­aus folgt vol­le Kör­per­schaft­steu­er auf die Gewin­ne der aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft.
  • Check­lis­te
    1. Anzahl der Home‑Office‑Tage doku­men­tie­ren.
    2. Sit­zun­gen des Boards regel­mä­ßig im ursprüng­li­chen Sitz­staat abhal­ten.
    3. Pro­to­kol­le sichern; IT‑Login‑Daten zei­gen, wo wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen getrof­fen wur­den.
    4. Vor­ab mit der Kanz­lei Heinz Koble­der einen „Presence‑Plan“ erstel­len.

5. Vier Praxis‑Empfehlungen der Kanzlei Heinz Kobleder

  1. Kla­rer Ver­trag – Hal­ten Sie schrift­lich fest, ob der Geschäfts­füh­rer ange­stellt oder selb­stän­dig ist.
  2. 183‑Tage‑Regel im Auge – Rei­se­ta­ge und Auf­ent­halts­or­te mit Apps oder Excel pro­to­kol­lie­ren.
  3. Ver­gü­tung voll­stän­dig auf­schlüs­seln – Gehalt, Boni, Fir­men­wa­gen, Akti­en­op­tio­nen; alles hat eige­ne Steu­er­fol­gen.
  4. Frü­he Bera­tung – Ver­trag & Struk­tur immer vor Unter­schrift von der Kanz­lei prü­fen las­sen. So spa­ren Sie oft fünf‑ bis sechs­stel­li­ge Beträ­ge.

6. Unser Service für ausländische Unternehmer

Die Kanz­lei Heinz Koble­der beglei­tet Sie von der Idee bis zum lau­fen­den Betrieb:

  • Ana­ly­se des pas­sen­den DBA‑Artikels
  • Gestal­tung von Dienst‑ und Bera­ter­ver­trä­gen
  • Prü­fung, ob Ihre Fir­ma durch Home‑Office in Öster­reich steu­er­pflich­tig wird
  • Lau­fen­de Lohn‑ & Gehalts­ab­rech­nung sowie Körperschaftsteuer‑Compliance

Fazit

Mit sau­be­rer Pla­nung, kla­ren Ver­trä­gen und einer guten Doku­men­ta­ti­on ver­mei­den Sie Dop­pel­be­steue­rung und uner­war­te­te Abga­ben. Die Kanz­lei Heinz Koble­der ist Ihr Part­ner, um in Öster­reich sicher und erfolg­reich zu han­deln.

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