Homeoffice-Betriebsstätte ab 2026: Was das BMF zum OECD-Update klarstellt – und wie ausländische Unternehmen Risiken steuern

Remote Work ist längst Alltag – doch steuerlich kann ein Homeoffice im Ausland (oder in Österreich) unerwartete Folgen haben. Mit einer Information vom 4. Jänner 2026 hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) die neuen Aussagen des OECD-Musterkommentars (Update November 2025) zur sogenannten Homeoffice-Betriebsstätte zusammengefasst und für die österreichische DBA-Praxis eingeordnet.
Für ausländische Unternehmer, die in Österreich Geschäfte anbahnen, Kunden betreuen oder Mitarbeitende in Österreich remote arbeiten lassen, ist das Thema besonders relevant: Eine Betriebsstätte kann zu österreichischer Körperschaftsteuerpflicht für zurechenbare Gewinne, zusätzlichen Registrierungs-/Dokumentationspflichten und organisatorischem Mehraufwand führen. Genau hier unterstützt Heinz Kobleder – Steuerberater als erfahrener Steuerberater in Österreich bei der Risikoanalyse und bei praxistauglichen Setups.
1. Worum geht es: Homeoffice als „feste Geschäftseinrichtung“
Eine Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens mit einer gewissen Dauerhaftigkeit ausgeübt wird. Neu ist nicht der Grundsatz, sondern die deutlichere Leitlinie, wann ein privater Ort (Wohnung, Zweitwohnsitz, Ferienunterkunft etc.) als betriebliche Einrichtung „qualifizieren“ kann. Das BMF betont ausdrücklich, dass sich die OECD-Aussagen nicht nur auf das klassische Homeoffice, sondern auch auf andere private Orte beziehen.
Wichtig: Auch wenn ein Homeoffice „fix“ genutzt wird, greifen weiterhin Ausnahmen (z. B. für rein vorbereitende oder Hilfstätigkeiten). Ob diese Ausnahmen im Einzelfall passen, hängt stark von Funktion, Entscheidungsbefugnissen und dem tatsächlichen Arbeitsinhalt ab.
2. Die neue Kernlogik ab 2026: Zwei Kriterien müssen gemeinsam erfüllt sein
Das BMF legt den Fokus auf zwei Prüfsteine, die gemeinsam erfüllt sein müssen:
2.1 Arbeitszeit-Indikator (50%-Schwelle)
Ein Homeoffice kann im Allgemeinen eine Betriebsstätte begründen, wenn die Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt.
Praxisrelevanz: Die 50%-Schwelle wirkt simpel, ist aber in der Umsetzung heikel: Welche Tage zählen als Homeoffice-Tage? Wie werden Dienstreisen, Kundentermine, „Work from anywhere“-Phasen oder gemischte Tage bewertet? Hier empfiehlt sich ein klarer, dokumentierbarer Ansatz (dazu unten die Checkliste).
2.2 Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens (Commercial-Reason-Test)
Selbst wenn die 50% erreicht sind, ist weiter zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person von dort arbeiten zu lassen. Ein solcher Grund liegt nach der BMF-Darstellung typischerweise dann vor, wenn die physische Anwesenheit im Staat die Geschäftstätigkeit erleichtert – etwa weil dort Kunden, Lieferanten, Ressourcen oder Ansprechpartner sind, zu denen der Zugang in diesem Staat sinnvoll ist. Sporadischer Kontakt reicht hingegen nicht; und bloß „um die Person zu halten“ (Talent-Retention) soll für sich genommen nicht genügen.
Merksatz: 50% + wirtschaftlicher Unternehmensgrund = erhöhtes PE-Risiko. Fehlt eines der beiden Elemente, sinkt das Risiko deutlich – eine Einzelfallprüfung bleibt aber Pflicht.
3. Typische Risikoszenarien für ausländische Unternehmen in Österreich
Gerade für internationale Unternehmer mit österreichischem Marktbezug entstehen wiederkehrende Muster:
- Sales/Account Manager in Österreich, die dauerhaft von Zuhause arbeiten und regelmäßig österreichische Kunden betreuen (auch wenn viele Termine „remote“ sind).
- Projekt-/Service-Rollen, deren Präsenz in Österreich die Leistungserbringung „vor Ort“ erleichtert (z. B. Kundennähe, lokale Ressourcen).
- Einzel-/Schlüsselfunktionen: Wenn eine Person die wesentliche Geschäftstätigkeit faktisch alleine trägt, kann die Bewertung strenger ausfallen (die OECD nennt dafür eigene Überlegungen).
Gerade im Mittelstand ist die „eine Schlüsselperson“ keine Ausnahme: Ein Country Manager, ein Business Developer oder ein leitender Engineer kann in der Praxis mehr Substanz schaffen, als man in Verträgen oder Organigrammen sieht.
4. Ab wann gilt das? Übergangsfragen bis Ende 2025
Das BMF stellt klar: Die im OECD-Update 2025 enthaltenen Klarstellungen zur Auslegung von Art. 5 OECD-MA sind grundsätzlich auf österreichische Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, soweit diese eine entsprechende Bestimmung enthalten. Gleichzeitig kann die bisherige Verwaltungspraxis noch bis Ende 2025 angewendet werden; ab 2026 sind die neuen Ausführungen maßgeblich.
Für Unternehmen mit bereits bestehenden Remote-Setups bedeutet das: 2026 ist ein harter Anlass, Policies, Verträge und Nachweise zu aktualisieren – idealerweise bevor ein Betriebsstätten-Risiko „ungeplant“ entsteht.
5. Praxistipps: So steuern Sie das Betriebsstättenrisiko strukturiert
Als Steuerberater in Österreich empfiehlt Heinz Kobleder – Steuerberater insbesondere diese Maßnahmen:
- Arbeitsort-Policy & Vertragslage prüfen
- Ist Homeoffice „frei wählbar“ oder „unternehmensgetrieben“?
- Gibt es eine Alternative (z. B. Coworking/Office), die tatsächlich nutzbar wäre?
- Working-Time-Tracking mit PE-Brille
- Tracken Sie Tage/Anteile je Staat (nicht nur aus HR‑, sondern aus Steuer-Sicht).
- Definieren Sie, was als „Homeoffice-Zeit“ zählt (reproduzierbar, audit-fest).
- Wirtschaftlichen Grund sauber einordnen
- Dokumentieren Sie, warum die Präsenz in Österreich erforderlich/zweckmäßig ist (oder warum nicht).
- Achten Sie auf Kundennähe-Argumente: Sie können hilfreich sein – erhöhen aber bei falscher Struktur das PE-Risiko.
- Funktions- und Entscheidungsbefugnisse analysieren
- Welche Verträge werden angebahnt/abgeschlossen?
- Wo sitzen Management, Budgethoheit, Risikoübernahme, Kernfunktionen?
- Betriebsstätten-Plan B vorbereiten
Wenn eine Betriebsstätte wahrscheinlich ist, ist „Vermeiden um jeden Preis“ oft teurer als „richtig gestalten“:- Gewinnabgrenzung/Verrechnungspreise, Registrierung, laufende Compliance, saubere Dokumentation.
6. Fazit: Remote Work braucht steuerliches Design – nicht nur IT & HR
Das OECD-Update und die BMF-Information verschieben den Fokus auf messbare Intensität (50%) und wirtschaftliche Unternehmensgründe. Wer Mitarbeitende in Österreich remote arbeiten lässt, sollte 2026 als Startpunkt für ein Betriebsstätten-Review nutzen – bevor aus einem flexiblen Arbeitsmodell ungewollt eine Steuer- und Compliance-Struktur entsteht.
Heinz Kobleder – Steuerberater ist Ihr Ansprechpartner als Steuerberater in Österreich, wenn Sie als ausländisches Unternehmen in Österreich tätig sind: von der Einstufung des Setups über DBA-Analyse bis zur laufenden Compliance – pragmatisch, verständlich und umsetzungsorientiert.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung.


