Homeoffice-Betriebsstätte ab 2026: Was das BMF zum OECD-Update klarstellt – und wie ausländische Unternehmen Risiken steuern

Homeoffice-Betriebsstätte 2026 Bild / Home Office Permanent Establishment in 2026 Image

Remo­te Work ist längst All­tag – doch steu­er­lich kann ein Home­of­fice im Aus­land (oder in Öster­reich) uner­war­te­te Fol­gen haben. Mit einer Infor­ma­ti­on vom 4. Jän­ner 2026 hat das öster­rei­chi­sche Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finan­zen (BMF) die neu­en Aus­sa­gen des OECD-Mus­ter­kom­men­tars (Update Novem­ber 2025) zur soge­nann­ten Home­of­fice-Betriebs­stät­te zusam­men­ge­fasst und für die öster­rei­chi­sche DBA-Pra­xis ein­ge­ord­net.

Für aus­län­di­sche Unter­neh­mer, die in Öster­reich Geschäf­te anbah­nen, Kun­den betreu­en oder Mit­ar­bei­ten­de in Öster­reich remo­te arbei­ten las­sen, ist das The­ma beson­ders rele­vant: Eine Betriebs­stät­te kann zu öster­rei­chi­scher Kör­per­schaft­steu­er­pflicht für zure­chen­ba­re Gewin­ne, zusätz­li­chen Regis­trie­rungs-/Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten und orga­ni­sa­to­ri­schem Mehr­auf­wand füh­ren. Genau hier unter­stützt Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter als erfah­re­ner Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich bei der Risi­ko­ana­ly­se und bei pra­xis­taug­li­chen Set­ups.


1. Worum geht es: Homeoffice als „feste Geschäftseinrichtung“

Eine Betriebs­stät­te setzt grund­sätz­lich eine fes­te Geschäfts­ein­rich­tung vor­aus, durch die die Tätig­keit eines Unter­neh­mens mit einer gewis­sen Dau­er­haf­tig­keit aus­ge­übt wird. Neu ist nicht der Grund­satz, son­dern die deut­li­che­re Leit­li­nie, wann ein pri­va­ter Ort (Woh­nung, Zweit­wohn­sitz, Feri­en­un­ter­kunft etc.) als betrieb­li­che Ein­rich­tung „qua­li­fi­zie­ren“ kann. Das BMF betont aus­drück­lich, dass sich die OECD-Aus­sa­gen nicht nur auf das klas­si­sche Home­of­fice, son­dern auch auf ande­re pri­va­te Orte bezie­hen.

Wich­tig: Auch wenn ein Home­of­fice „fix“ genutzt wird, grei­fen wei­ter­hin Aus­nah­men (z. B. für rein vor­be­rei­ten­de oder Hilfs­tä­tig­kei­ten). Ob die­se Aus­nah­men im Ein­zel­fall pas­sen, hängt stark von Funk­ti­on, Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen und dem tat­säch­li­chen Arbeits­in­halt ab.

2. Die neue Kernlogik ab 2026: Zwei Kriterien müssen gemeinsam erfüllt sein

Das BMF legt den Fokus auf zwei Prüf­stei­ne, die gemein­sam erfüllt sein müs­sen:

2.1 Arbeitszeit-Indikator (50%-Schwelle)

Ein Home­of­fice kann im All­ge­mei­nen eine Betriebs­stät­te begrün­den, wenn die Per­son min­des­tens 50% ihrer Arbeits­zeit inner­halb von zwölf Mona­ten im Home­of­fice ver­bringt.

Pra­xis­re­le­vanz: Die 50%-Schwelle wirkt sim­pel, ist aber in der Umset­zung hei­kel: Wel­che Tage zäh­len als Home­of­fice-Tage? Wie wer­den Dienst­rei­sen, Kun­den­ter­mi­ne, „Work from anywhere“-Phasen oder gemisch­te Tage bewer­tet? Hier emp­fiehlt sich ein kla­rer, doku­men­tier­ba­rer Ansatz (dazu unten die Check­lis­te).

2.2 Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens (Commercial-Reason-Test)

Selbst wenn die 50% erreicht sind, ist wei­ter zu prü­fen, ob es einen wirt­schaft­li­chen Grund für das Unter­neh­men gibt, die Per­son von dort arbei­ten zu las­sen. Ein sol­cher Grund liegt nach der BMF-Dar­stel­lung typi­scher­wei­se dann vor, wenn die phy­si­sche Anwe­sen­heit im Staat die Geschäfts­tä­tig­keit erleich­tert – etwa weil dort Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Res­sour­cen oder Ansprech­part­ner sind, zu denen der Zugang in die­sem Staat sinn­voll ist. Spo­ra­di­scher Kon­takt reicht hin­ge­gen nicht; und bloß „um die Per­son zu hal­ten“ (Talent-Reten­ti­on) soll für sich genom­men nicht genü­gen.

Merk­satz: 50% + wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mens­grund = erhöh­tes PE-Risi­ko. Fehlt eines der bei­den Ele­men­te, sinkt das Risi­ko deut­lich – eine Ein­zel­fall­prü­fung bleibt aber Pflicht.

3. Typische Risikoszenarien für ausländische Unternehmen in Österreich

Gera­de für inter­na­tio­na­le Unter­neh­mer mit öster­rei­chi­schem Markt­be­zug ent­ste­hen wie­der­keh­ren­de Mus­ter:

  • Sales/Account Mana­ger in Öster­reich, die dau­er­haft von Zuhau­se arbei­ten und regel­mä­ßig öster­rei­chi­sche Kun­den betreu­en (auch wenn vie­le Ter­mi­ne „remo­te“ sind).
  • Pro­jekt-/Ser­vice-Rol­len, deren Prä­senz in Öster­reich die Leis­tungs­er­brin­gung „vor Ort“ erleich­tert (z. B. Kun­den­nä­he, loka­le Res­sour­cen).
  • Ein­zel-/Schlüs­sel­funk­tio­nen: Wenn eine Per­son die wesent­li­che Geschäfts­tä­tig­keit fak­tisch allei­ne trägt, kann die Bewer­tung stren­ger aus­fal­len (die OECD nennt dafür eige­ne Über­le­gun­gen).

Gera­de im Mit­tel­stand ist die „eine Schlüs­sel­per­son“ kei­ne Aus­nah­me: Ein Coun­try Mana­ger, ein Busi­ness Deve­lo­per oder ein lei­ten­der Engi­neer kann in der Pra­xis mehr Sub­stanz schaf­fen, als man in Ver­trä­gen oder Orga­ni­gram­men sieht.

4. Ab wann gilt das? Übergangsfragen bis Ende 2025

Das BMF stellt klar: Die im OECD-Update 2025 ent­hal­te­nen Klar­stel­lun­gen zur Aus­le­gung von Art. 5 OECD-MA sind grund­sätz­lich auf öster­rei­chi­sche Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men anzu­wen­den, soweit die­se eine ent­spre­chen­de Bestim­mung ent­hal­ten. Gleich­zei­tig kann die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis noch bis Ende 2025 ange­wen­det wer­den; ab 2026 sind die neu­en Aus­füh­run­gen maß­geb­lich.

Für Unter­neh­men mit bereits bestehen­den Remo­te-Set­ups bedeu­tet das: 2026 ist ein har­ter Anlass, Poli­ci­es, Ver­trä­ge und Nach­wei­se zu aktua­li­sie­ren – idea­ler­wei­se bevor ein Betriebs­stät­ten-Risi­ko „unge­plant“ ent­steht.

5. Praxistipps: So steuern Sie das Betriebsstättenrisiko strukturiert

Als Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich emp­fiehlt Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter ins­be­son­de­re die­se Maß­nah­men:

  1. Arbeits­ort-Poli­cy & Ver­trags­la­ge prü­fen
    • Ist Home­of­fice „frei wähl­bar“ oder „unter­neh­mens­ge­trie­ben“?
    • Gibt es eine Alter­na­ti­ve (z. B. Coworking/Office), die tat­säch­lich nutz­bar wäre?
  2. Working-Time-Track­ing mit PE-Bril­le
    • Tra­cken Sie Tage/Anteile je Staat (nicht nur aus HR‑, son­dern aus Steu­er-Sicht).
    • Defi­nie­ren Sie, was als „Home­of­fice-Zeit“ zählt (repro­du­zier­bar, audit-fest).
  3. Wirt­schaft­li­chen Grund sau­ber ein­ord­nen
    • Doku­men­tie­ren Sie, war­um die Prä­senz in Öster­reich erforderlich/zweckmäßig ist (oder war­um nicht).
    • Ach­ten Sie auf Kun­den­nä­he-Argu­men­te: Sie kön­nen hilf­reich sein – erhö­hen aber bei fal­scher Struk­tur das PE-Risi­ko.
  4. Funk­ti­ons- und Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se ana­ly­sie­ren
    • Wel­che Ver­trä­ge wer­den angebahnt/abgeschlossen?
    • Wo sit­zen Manage­ment, Bud­get­ho­heit, Risi­ko­über­nah­me, Kern­funk­tio­nen?
  5. Betriebs­stät­ten-Plan B vor­be­rei­ten
    Wenn eine Betriebs­stät­te wahr­schein­lich ist, ist „Ver­mei­den um jeden Preis“ oft teu­rer als „rich­tig gestal­ten“:
    • Gewinnabgrenzung/Verrechnungspreise, Regis­trie­rung, lau­fen­de Com­pli­ance, sau­be­re Doku­men­ta­ti­on.

6. Fazit: Remote Work braucht steuerliches Design – nicht nur IT & HR

Das OECD-Update und die BMF-Infor­ma­ti­on ver­schie­ben den Fokus auf mess­ba­re Inten­si­tät (50%) und wirt­schaft­li­che Unter­neh­mens­grün­de. Wer Mit­ar­bei­ten­de in Öster­reich remo­te arbei­ten lässt, soll­te 2026 als Start­punkt für ein Betriebs­stät­ten-Review nut­zen – bevor aus einem fle­xi­blen Arbeits­mo­dell unge­wollt eine Steu­er- und Com­pli­ance-Struk­tur ent­steht.

Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter ist Ihr Ansprech­part­ner als Steu­er­be­ra­ter in Öster­reich, wenn Sie als aus­län­di­sches Unter­neh­men in Öster­reich tätig sind: von der Ein­stu­fung des Set­ups über DBA-Ana­ly­se bis zur lau­fen­den Com­pli­ance – prag­ma­tisch, ver­ständ­lich und umset­zungs­ori­en­tiert.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag ist all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Bera­tung.

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