Neuregelung 2026: Kein geringfügiger Zuverdienst mehr für Arbeitslose in Österreich

Ihr Experte für Personalverrechnung Heinz Kobleder erklärt die Auswirkungen
Ab dem 1. Jänner 2026 treten in Österreich weitreichende Änderungen im Arbeitslosenrecht in Kraft. Ziel dieser Reform ist es, Anreize für eine rasche Arbeitsaufnahme zu schaffen und Missbrauch durch „Ruhen auf AMS-Geld“ einzudämmen. Als Experte für Personalverrechnung in Österreich beleuchten wir die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen für Unternehmen und Betroffene.
Bisherige Regelung: Geringfügiger Zuverdienst als Sicherheitsnetz
Bislang war es arbeitslosen Personen in Österreich erlaubt, neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe geringfügige Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 551,10 Euro monatlich) zu erzielen, ohne dass diese das AMS-Geld minderten. Dieses Modell sollte einerseits den Anreiz zur Aufnahme kleinerer Jobs erhalten und andererseits die finanzielle Lage der Betroffenen stabilisieren.
Die neue Gesetzeslage ab 2026
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 wird diese Möglichkeit drastisch eingeschränkt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass parallele geringfügige Beschäftigungen die Rückkehr in vollversicherte Anstellungsverhältnisse behindern würden. Nur noch wenige, klar definierte Ausnahmegruppen dürfen neben dem Arbeitslosengeld geringfügig dazuverdienen:
- Personen, die die geringfügige Beschäftigung bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausüben.
- Langzeitarbeitslose, die maximal 26 Wochen lang eine geringfügige Tätigkeit aufnehmen, um die Reintegration zu erleichtern.
- Arbeitslose über 50 Jahre oder nach längerer Krankheit, für die eigene Sonderregelungen gelten.
Für alle anderen Arbeitslosen entfällt die Möglichkeit des geringfügigen Nebenverdienstes künftig komplett.
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer:
Viele Arbeitslose nutzten die Geringfügigkeit, um zumindest einen Teil ihrer finanziellen Lücke zu schließen. Durch die Neuregelung entfällt dieser Spielraum. Ein Beispiel des Wirtschaftsministers zeigt die Problematik: Mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 41,40 Euro pro Tag und einem Geringfügigkeitsverdienst von 550 Euro ergab sich ein Einkommen von rund 1.800 Euro monatlich – ohne vollwertige Anstellung.
Für Arbeitgeber:
Unternehmen, die über geringfügig Beschäftigte einen flexiblen Personalpool aufgebaut hatten, müssen ihre Personalstrategien überdenken. Insbesondere für saisonale Betriebe, Gastronomie oder Pflegeeinrichtungen könnte die Rekrutierung von Aushilfen dadurch erschwert werden.
Rolle des Experten für Personalverrechnung
Die neuen Regelungen stellen hohe Anforderungen an die Personalverrechnung in Österreich. Betriebe müssen künftig sehr genau dokumentieren, ob und wann geringfügige Beschäftigungen beginnen und enden. Auch die Abgrenzung zwischen den Ausnahmetatbeständen erfordert fundiertes Wissen über das Arbeits‑, Sozial- und Steuerrecht.
Als Experte für Personalverrechnung unterstützt die Kanzlei Heinz Kobleder – Steuerberater ihre Mandanten bei:
- Prüfung der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen
- Optimierung der Personalplanung unter den neuen Rahmenbedingungen
- Sicherstellung der rechtskonformen Abwicklung von geringfügigen Beschäftigungen
- Beratung bei AMS-Meldungen und Arbeitslosenansprüchen
Fazit: Rascher Handlungsbedarf für Unternehmen
Die neuen Vorschriften treten zwar erst 2026 in Kraft, doch schon jetzt empfiehlt es sich für Unternehmen, gemeinsam mit einem erfahrenen Experten für Personalverrechnung ihre bestehenden Strukturen zu analysieren und Anpassungsbedarf zu identifizieren. Wer rechtzeitig handelt, kann Nachteile vermeiden und bleibt weiterhin attraktiv als Arbeitgeber.


