Neuregelung 2026: Kein geringfügiger Zuverdienst mehr für Arbeitslose in Österreich

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Ihr Experte für Personalverrechnung Heinz Kobleder erklärt die Auswirkungen

Ab dem 1. Jän­ner 2026 tre­ten in Öster­reich weit­rei­chen­de Ände­run­gen im Arbeits­lo­sen­recht in Kraft. Ziel die­ser Reform ist es, Anrei­ze für eine rasche Arbeits­auf­nah­me zu schaf­fen und Miss­brauch durch „Ruhen auf AMS-Geld“ ein­zu­däm­men. Als Exper­te für Per­so­nal­ver­rech­nung in Öster­reich beleuch­ten wir die wich­tigs­ten Neue­run­gen und deren Aus­wir­kun­gen für Unter­neh­men und Betrof­fe­ne.

Bisherige Regelung: Geringfügiger Zuverdienst als Sicherheitsnetz

Bis­lang war es arbeits­lo­sen Per­so­nen in Öster­reich erlaubt, neben dem Arbeits­lo­sen­geld oder der Not­stands­hil­fe gering­fü­gi­ge Ein­künf­te bis zur Gering­fü­gig­keits­gren­ze (der­zeit 551,10 Euro monat­lich) zu erzie­len, ohne dass die­se das AMS-Geld min­der­ten. Die­ses Modell soll­te einer­seits den Anreiz zur Auf­nah­me klei­ne­rer Jobs erhal­ten und ande­rer­seits die finan­zi­el­le Lage der Betrof­fe­nen sta­bi­li­sie­ren.

Die neue Gesetzeslage ab 2026

Mit Wir­kung ab 1. Jän­ner 2026 wird die­se Mög­lich­keit dras­tisch ein­ge­schränkt. Der Gesetz­ge­ber begrün­det dies damit, dass par­al­le­le gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen die Rück­kehr in voll­ver­si­cher­te Anstel­lungs­ver­hält­nis­se behin­dern wür­den. Nur noch weni­ge, klar defi­nier­te Aus­nah­me­grup­pen dür­fen neben dem Arbeits­lo­sen­geld gering­fü­gig dazu­ver­die­nen:

  • Per­so­nen, die die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung bereits vor Beginn der Arbeits­lo­sig­keit aus­üben.
  • Lang­zeit­ar­beits­lo­se, die maxi­mal 26 Wochen lang eine gering­fü­gi­ge Tätig­keit auf­neh­men, um die Reinte­gra­ti­on zu erleich­tern.
  • Arbeits­lo­se über 50 Jah­re oder nach län­ge­rer Krank­heit, für die eige­ne Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten.

Für alle ande­ren Arbeits­lo­sen ent­fällt die Mög­lich­keit des gering­fü­gi­gen Neben­ver­diens­tes künf­tig kom­plett.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer:

Vie­le Arbeits­lo­se nutz­ten die Gering­fü­gig­keit, um zumin­dest einen Teil ihrer finan­zi­el­len Lücke zu schlie­ßen. Durch die Neu­re­ge­lung ent­fällt die­ser Spiel­raum. Ein Bei­spiel des Wirt­schafts­mi­nis­ters zeigt die Pro­ble­ma­tik: Mit einem durch­schnitt­li­chen Arbeits­lo­sen­geld von 41,40 Euro pro Tag und einem Gering­fü­gig­keits­ver­dienst von 550 Euro ergab sich ein Ein­kom­men von rund 1.800 Euro monat­lich – ohne voll­wer­ti­ge Anstel­lung.

Für Arbeitgeber:

Unter­neh­men, die über gering­fü­gig Beschäf­tig­te einen fle­xi­blen Per­so­nal­pool auf­ge­baut hat­ten, müs­sen ihre Per­so­nal­stra­te­gien über­den­ken. Ins­be­son­de­re für sai­so­na­le Betrie­be, Gas­tro­no­mie oder Pfle­ge­ein­rich­tun­gen könn­te die Rekru­tie­rung von Aus­hil­fen dadurch erschwert wer­den.

Rolle des Experten für Personalverrechnung

Die neu­en Rege­lun­gen stel­len hohe Anfor­de­run­gen an die Per­so­nal­ver­rech­nung in Öster­reich. Betrie­be müs­sen künf­tig sehr genau doku­men­tie­ren, ob und wann gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen begin­nen und enden. Auch die Abgren­zung zwi­schen den Aus­nah­me­tat­be­stän­den erfor­dert fun­dier­tes Wis­sen über das Arbeits‑, Sozi­al- und Steu­er­recht.

Als Exper­te für Per­so­nal­ver­rech­nung unter­stützt die Kanz­lei Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter ihre Man­dan­ten bei:

  • Prü­fung der Anwend­bar­keit von Aus­nah­me­re­ge­lun­gen
  • Opti­mie­rung der Per­so­nal­pla­nung unter den neu­en Rah­men­be­din­gun­gen
  • Sicher­stel­lung der rechts­kon­for­men Abwick­lung von gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen
  • Bera­tung bei AMS-Mel­dun­gen und Arbeits­lo­sen­an­sprü­chen

Fazit: Rascher Handlungsbedarf für Unternehmen

Die neu­en Vor­schrif­ten tre­ten zwar erst 2026 in Kraft, doch schon jetzt emp­fiehlt es sich für Unter­neh­men, gemein­sam mit einem erfah­re­nen Exper­ten für Per­so­nal­ver­rech­nung ihre bestehen­den Struk­tu­ren zu ana­ly­sie­ren und Anpas­sungs­be­darf zu iden­ti­fi­zie­ren. Wer recht­zei­tig han­delt, kann Nach­tei­le ver­mei­den und bleibt wei­ter­hin attrak­tiv als Arbeit­ge­ber.

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