Umsatzsteuerliche Behandlung von B2C- und B2B-Umsätzen bei gleichzeitiger OSS-Nutzung und lokaler Registrierung in Österreich

Zusammenfassung

Unter­neh­men, die das OSS-Ver­fah­ren für B2C-Umsät­ze nut­zen und gleich­zei­tig in Öster­reich umsatz­steu­er­lich regis­triert sind, müs­sen ihre B2C-Umsät­ze wei­ter­hin über das OSS mel­den. Die loka­le Regis­trie­rung für B2B-Umsät­ze hat kei­nen Ein­fluss auf die OSS-Mel­dungs­pflicht der B2C-Umsät­ze. Eine dop­pel­te Mel­dung ist nicht zuläs­sig.


Einleitung

Mit der Ein­füh­rung des One-Stop-Shop (OSS) Ver­fah­rens zum 1. Juli 2021 wur­de die Mel­dung von grenz­über­schrei­ten­den B2C-Umsät­zen inner­halb der EU erheb­lich ver­ein­facht. Unter­neh­men kön­nen ihre Umsatz­steu­er­pflich­ten zen­tral über das OSS-Ver­fah­ren in ihrem Ansäs­sig­keits­staat erfül­len. Gleich­zei­tig kann es vor­kom­men, dass Unter­neh­men in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat, wie Öster­reich, umsatz­steu­er­lich regis­triert sind, bei­spiels­wei­se auf­grund von B2B-Umsät­zen. Dies wirft die Fra­ge auf, wie B2C-Umsät­ze in sol­chen Fäl­len zu behan­deln sind. Hier fin­den Sie die wich­tigs­ten Fra­gen und Ant­wor­ten.

OSS-Verfahren und lokale Registrierung

Das OSS-Ver­fah­ren ermög­licht es Unter­neh­men, ihre B2C-Umsät­ze zen­tral zu mel­den, ohne sich in jedem EU-Mit­glied­staat sepa­rat regis­trie­ren zu müs­sen. Dabei ist zu beach­ten, dass die Nut­zung des OSS-Ver­fah­rens ver­pflich­tend für alle ent­spre­chen­den B2C-Umsät­ze ist, sobald sich ein Unter­neh­men dafür ent­schie­den hat. Eine par­al­le­le Mel­dung die­ser Umsät­ze im Rah­men der loka­len Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung (UVA) ist nicht zuläs­sig.

Wenn ein Unter­neh­men zusätz­lich in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat, wie Öster­reich, umsatz­steu­er­lich regis­triert ist, bei­spiels­wei­se wegen B2B-Umsät­zen, betrifft dies nicht die Mel­dung der B2C-Umsät­ze. Die B2C-Umsät­ze sind wei­ter­hin aus­schließ­lich über das OSS-Ver­fah­ren zu mel­den. Die loka­le Regis­trie­rung dient ledig­lich der Abwick­lung der B2B-Umsät­ze und hat kei­nen Ein­fluss auf die OSS-Mel­dungs­pflicht.

Praktische Umsetzung

Unter­neh­men soll­ten sicher­stel­len, dass ihre inter­nen Pro­zes­se klar zwi­schen B2C- und B2B-Umsät­zen unter­schei­den. Die B2C-Umsät­ze sind über das OSS-Ver­fah­ren zu mel­den, wäh­rend die B2B-Umsät­ze im Rah­men der loka­len UVA in Öster­reich zu dekla­rie­ren sind. Eine dop­pel­te Mel­dung von B2C-Umsät­zen sowohl im OSS als auch in der loka­len UVA ist nicht nur unzu­läs­sig, son­dern kann auch zu steu­er­li­chen Nach­tei­len füh­ren. Es ist wich­tig, dass Unter­neh­men ihre Buch­hal­tungs- und ERP-Sys­te­me ent­spre­chend kon­fi­gu­rie­ren, um eine kor­rek­te Zuord­nung und Mel­dung der Umsät­ze sicher­zu­stel­len. Zudem soll­ten sie regel­mä­ßig über­prü­fen, ob ihre Pro­zes­se den aktu­el­len gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen.


Fazit

Die gleich­zei­ti­ge Nut­zung des OSS-Ver­fah­rens für B2C-Umsät­ze und einer loka­len umsatz­steu­er­li­chen Regis­trie­rung in Öster­reich für B2B-Umsät­ze ist mög­lich und recht­lich zuläs­sig. Wich­tig ist jedoch, dass die B2C-Umsät­ze aus­schließ­lich über das OSS-Ver­fah­ren gemel­det wer­den und nicht zusätz­lich in der loka­len UVA erschei­nen. Unter­neh­men soll­ten ihre inter­nen Pro­zes­se ent­spre­chend anpas­sen und regel­mä­ßig über­prü­fen, um steu­er­li­che Risi­ken zu ver­mei­den.


Kontakt

Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen und indi­vi­du­el­le Bera­tung steht Ihnen die Kanz­lei Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter ger­ne zur Ver­fü­gung. Wir unter­stüt­zen Sie bei der kor­rek­ten Umset­zung Ihrer umsatz­steu­er­li­chen Pflich­ten im In- und Aus­land.

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