Strafen steuerlich absetzen? Was Unternehmen in Österreich wissen müssen

Zusammenfassung
Der Beitrag beleuchtet die steuerliche Behandlung von Strafen in Österreich, insbesondere für ausländische Unternehmen mit einer GmbH. Strafen sind grundsätzlich nicht abziehbar, es bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei lohnsteuerlich korrekt behandelten Zahlungen durch Arbeitgeber.
Grundsätzliches Abzugsverbot für Strafen in Österreich
In Österreich gilt ein grundsätzliches steuerliches Abzugsverbot für Geldstrafen und Geldbußen, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verhängt werden. Dieses Verbot ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 für natürliche Personen sowie § 12 Abs. 1 Z 4 lit. b KStG für Kapitalgesellschaften. Die Vorschriften erfassen auch Verwaltungsstrafen nach dem AuslBG, etwa bei illegaler Ausländerbeschäftigung. Seit 2011 wurde die Rechtslage nochmals verschärft, sodass auch zusammenhängende Aufwendungen wie Verfahrenskosten nicht abzugsfähig sind.
Übernahme von Strafen durch den Arbeitgeber
Ein besonders praxisrelevanter Sonderfall ist die Übernahme einer Strafe durch den Arbeitgeber, wenn diese gegen einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verhängt wurde. Wird die Strafe freiwillig vom Arbeitgeber bezahlt und handelt es sich um ein dienstliches Fehlverhalten, kann diese Zahlung lohnsteuerlich als Arbeitslohn behandelt und somit als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Einkommensteuerrichtlinien sowie die Rechtsprechung des VwGH bestätigen, dass ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer vorliegt, während der Arbeitgeber diese Zahlung als Personalaufwand verbuchen kann.
Besonderheiten bei Geschäftsführern
Bei Strafen gegen Geschäftsführer ist besondere Vorsicht geboten, vor allem wenn dieser auch Gesellschafter der GmbH ist. In solchen Fällen könnte die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft werden, sofern kein betriebliches Interesse erkennbar ist oder die Zahlung nicht fremdüblich erfolgt. Eine vGA führt dazu, dass der Aufwand nicht abzugsfähig ist und zusätzlich der KESt von 27,5 % unterliegt.
Die steuerliche Anerkennung einer Übernahme von Strafen erfordert daher:
- Eine klare dienstliche Veranlassung des Verstoßes
- Eine transparente lohnsteuerliche Behandlung
- Dokumentation durch vertragliche Regelung oder Gesellschafterbeschluss
- Eine Fremdvergleichsprüfung zur Abgrenzung einer verdeckten Ausschüttung
Relevanz für ausländische Unternehmen
Für ausländische Unternehmer ist dieses Thema besonders relevant, wenn sie in Österreich eine GmbH gründen oder betreiben. Als Spezialist für Payroll in Österreich unterstützt Heinz Kobleder – Steuerberater Sie kompetent bei allen Fragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung von Zahlungen, Lohnverrechnung und Personalkosten.


