Strafen steuerlich absetzen? Was Unternehmen in Österreich wissen müssen

Zusammenfassung

Der Bei­trag beleuch­tet die steu­er­li­che Behand­lung von Stra­fen in Öster­reich, ins­be­son­de­re für aus­län­di­sche Unter­neh­men mit einer GmbH. Stra­fen sind grund­sätz­lich nicht abzieh­bar, es bestehen jedoch Aus­nah­men, ins­be­son­de­re bei lohn­steu­er­lich kor­rekt behan­del­ten Zah­lun­gen durch Arbeit­ge­ber.


Grundsätzliches Abzugsverbot für Strafen in Österreich

In Öster­reich gilt ein grund­sätz­li­ches steu­er­li­ches Abzugs­ver­bot für Geld­stra­fen und Geld­bu­ßen, die von Gerich­ten oder Ver­wal­tungs­be­hör­den ver­hängt wer­den. Die­ses Ver­bot ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 für natür­li­che Per­so­nen sowie § 12 Abs. 1 Z 4 lit. b KStG für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Vor­schrif­ten erfas­sen auch Ver­wal­tungs­stra­fen nach dem Aus­l­BG, etwa bei ille­ga­ler Aus­län­der­be­schäf­ti­gung. Seit 2011 wur­de die Rechts­la­ge noch­mals ver­schärft, sodass auch zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen wie Ver­fah­rens­kos­ten nicht abzugs­fä­hig sind.

Übernahme von Strafen durch den Arbeitgeber

Ein beson­ders pra­xis­re­le­van­ter Son­der­fall ist die Über­nah­me einer Stra­fe durch den Arbeit­ge­ber, wenn die­se gegen einen Dienst­neh­mer im Rah­men sei­ner dienst­li­chen Tätig­keit ver­hängt wur­de. Wird die Stra­fe frei­wil­lig vom Arbeit­ge­ber bezahlt und han­delt es sich um ein dienst­li­ches Fehl­ver­hal­ten, kann die­se Zah­lung lohn­steu­er­lich als Arbeits­lohn behan­delt und somit als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt wer­den. Die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en sowie die Recht­spre­chung des VwGH bestä­ti­gen, dass ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Vor­teil für den Arbeit­neh­mer vor­liegt, wäh­rend der Arbeit­ge­ber die­se Zah­lung als Per­so­nal­auf­wand ver­bu­chen kann.

Besonderheiten bei Geschäftsführern

Bei Stra­fen gegen Geschäfts­füh­rer ist beson­de­re Vor­sicht gebo­ten, vor allem wenn die­ser auch Gesell­schaf­ter der GmbH ist. In sol­chen Fäl­len könn­te die Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) ein­ge­stuft wer­den, sofern kein betrieb­li­ches Inter­es­se erkenn­bar ist oder die Zah­lung nicht fremd­üb­lich erfolgt. Eine vGA führt dazu, dass der Auf­wand nicht abzugs­fä­hig ist und zusätz­lich der KESt von 27,5 % unter­liegt.

Die steu­er­li­che Aner­ken­nung einer Über­nah­me von Stra­fen erfor­dert daher:

  • Eine kla­re dienst­li­che Ver­an­las­sung des Ver­sto­ßes
  • Eine trans­pa­ren­te lohn­steu­er­li­che Behand­lung
  • Doku­men­ta­ti­on durch ver­trag­li­che Rege­lung oder Gesell­schaf­ter­be­schluss
  • Eine Fremd­ver­gleichs­prü­fung zur Abgren­zung einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung

Relevanz für ausländische Unternehmen

Für aus­län­di­sche Unter­neh­mer ist die­ses The­ma beson­ders rele­vant, wenn sie in Öster­reich eine GmbH grün­den oder betrei­ben. Als Spe­zia­list für Pay­roll in Öster­reich unter­stützt Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter Sie kom­pe­tent bei allen Fra­gen rund um die lohn­steu­er­li­che Behand­lung von Zah­lun­gen, Lohn­ver­rech­nung und Per­so­nal­kos­ten.

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