Steuerabzug bei Ertragsteuern in Österreich: Relevante Fälle für ausländische Unternehmer

Steuerabzug bei Ertragsteuern in Österreich Bild/Withholding Tax in Austria Image

Öster­reich ver­fügt über ein dif­fe­ren­zier­tes Sys­tem der Ertrag­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung, das ins­be­son­de­re auch aus­län­di­sche Unter­neh­mer betrifft, die Ein­künf­te in Öster­reich erzie­len oder Zah­lun­gen an in Öster­reich steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen leis­ten. Der Steu­er­ab­zug erfolgt dabei in vie­len Fäl­len direkt durch den Zah­ler der Ver­gü­tung, was eine beson­de­re admi­nis­tra­ti­ve Ver­ant­wor­tung mit sich bringt. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wesent­li­chen Anwen­dungs­fäl­le und zeigt auf, wor­auf Unter­neh­mer ach­ten müs­sen.


1. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Gemäß § 99 EStG ist der in Öster­reich ansäs­si­ge Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, bei bestimm­ten Leis­tun­gen, die von im Aus­land ansäs­si­gen Per­so­nen erbracht wer­den, einen Steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men. Die Höhe des Abzu­ges beträgt in den meis­ten Fäl­len 20 %, kann jedoch in Ein­zel­fäl­len vari­ie­ren.

Typi­sche Fäl­le:

  • Künst­ler, Sport­ler, Vor­tra­gen­de, Artis­ten: Wer­den die­se Tätig­kei­ten im Inland aus­ge­übt, unter­liegt die gesam­te Ver­gü­tung einem 20%-igen Steu­er­ab­zug. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Zah­lun­gen direkt oder über Ver­mitt­ler erfol­gen.
  • Lizen­zen und Über­las­sung von Rech­ten: Wird aus­län­di­schen Unter­neh­men ein Nut­zungs­recht über­las­sen (z. B. Soft­ware, Mar­ken­rech­te), ist eben­falls ein Abzug von 20 % vor­zu­neh­men, sofern es sich nicht um Stan­dard­soft­ware han­delt.
  • Kauf­män­ni­sche und tech­ni­sche Bera­tung: Auch Dienst­leis­tun­gen wie Con­sul­ting, Markt­ana­ly­sen oder Know-how-Über­las­sun­gen sind abzugs­pflich­tig.
  • Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen und Gewinn­an­tei­le aus Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten: Wer­den Betei­li­gungs­er­trä­ge oder Funk­ti­ons­ver­gü­tun­gen an beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge aus­ge­schüt­tet, ist eben­so ein Abzug von 20 % vor­ge­se­hen.
  • Arbeits­kräf­te­ge­stel­lung: Bei Ent­sen­dung von Per­so­nal ohne fes­te Betriebs­stät­te in Öster­reich gilt eben­falls eine Abzugs­ver­pflich­tung.

Je nach Art der Ver­gü­tung kön­nen auch Steu­er­sät­ze von 25 % (Divi­den­den) oder 27,5 % (stil­le Betei­li­gun­gen, Immo­bi­li­en­fonds) zur Anwen­dung kom­men.

2. Abzugsteuer auf Entschädigungen für Leitungsrechte

Ein weni­ger bekann­ter, aber für Infra­struk­tur­un­ter­neh­men rele­van­ter Fall ist der Steu­er­ab­zug gemäß § 107 EStG auf Ent­schä­di­gun­gen für Lei­tungs­rech­te. Hier­bei han­delt es sich um Zah­lun­gen für das Recht, Lei­tun­gen (Strom, Gas, Fern­wär­me etc.) über Grund­stü­cke zu füh­ren. Die Steu­er beträgt:

  • 10 % bei natür­li­chen Per­so­nen
  • 7,5 % bei Kör­per­schaf­ten

Wich­tig: Die Abzug­steu­er wirkt end­be­steu­ernd, kann aber auf Antrag nach Regel­be­steue­rung behan­delt wer­den.

3. Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Obwohl ein Steu­er­ab­zug grund­sätz­lich vor­zu­neh­men ist, kann die­ser durch ein DBA ein­ge­schränkt oder sogar ver­hin­dert wer­den. Hier­zu sind jedoch umfang­rei­che Nach­wei­se zu erbrin­gen:

  • For­mu­lar ZS-QU1 (für natür­li­che Per­so­nen)
  • For­mu­lar ZS-QU2 (für juris­ti­sche Per­so­nen)

Die­se müs­sen u. a. eine gül­ti­ge Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung des Hei­mat­staa­tes ent­hal­ten und dür­fen nicht älter als ein Jahr sein.

In Baga­tell­fäl­len bis zu € 10.000 p.a. reicht eine ver­ein­fach­te Doku­men­ta­ti­on. Wenn bei­spiels­wei­se einem Vor­tra­gen­den nur Rei­se­kos­ten ersetzt wer­den und kein Hono­rar fließt, kann die Steu­er­pflicht ent­fal­len.

4. Technische Umsetzung und Haftungsfragen

Die abge­führ­te Steu­er muss spä­tes­tens am 15. des Fol­ge­mo­nats nach Zah­lungs­ein­gang beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­ge­hen. Hier­bei ist das For­mu­lar E 19 zu ver­wen­den, das eine detail­lier­te Auf­stel­lung der Emp­fän­ger und Beträ­ge ent­hält. Der Abzugs­ver­pflich­te­te (meist das inlän­di­sche Unter­neh­men) haf­tet für die ord­nungs­ge­mä­ße Berech­nung und Abfuhr der Steu­er. Unter­lässt er dies, dro­hen emp­find­li­che finanz­straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen.


Heinz Koble­der – Steu­er­be­ra­ter unter­stützt inter­na­tio­na­le Unter­neh­mer als Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich bei allen Fra­gen rund um Quel­len­steu­ern, DBA-Anwen­dung und Abzugs­ver­pflich­tun­gen. Ver­trau­en Sie auf unse­re lang­jäh­ri­ge Exper­ti­se.


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