Steuerabzug bei Ertragsteuern in Österreich: Relevante Fälle für ausländische Unternehmer

Österreich verfügt über ein differenziertes System der Ertragsteuerabzugsverpflichtung, das insbesondere auch ausländische Unternehmer betrifft, die Einkünfte in Österreich erzielen oder Zahlungen an in Österreich steuerpflichtige Personen leisten. Der Steuerabzug erfolgt dabei in vielen Fällen direkt durch den Zahler der Vergütung, was eine besondere administrative Verantwortung mit sich bringt. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Anwendungsfälle und zeigt auf, worauf Unternehmer achten müssen.
1. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Gemäß § 99 EStG ist der in Österreich ansässige Auftraggeber verpflichtet, bei bestimmten Leistungen, die von im Ausland ansässigen Personen erbracht werden, einen Steuerabzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzuges beträgt in den meisten Fällen 20 %, kann jedoch in Einzelfällen variieren.
Typische Fälle:
- Künstler, Sportler, Vortragende, Artisten: Werden diese Tätigkeiten im Inland ausgeübt, unterliegt die gesamte Vergütung einem 20%-igen Steuerabzug. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt oder über Vermittler erfolgen.
- Lizenzen und Überlassung von Rechten: Wird ausländischen Unternehmen ein Nutzungsrecht überlassen (z. B. Software, Markenrechte), ist ebenfalls ein Abzug von 20 % vorzunehmen, sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt.
- Kaufmännische und technische Beratung: Auch Dienstleistungen wie Consulting, Marktanalysen oder Know-how-Überlassungen sind abzugspflichtig.
- Aufsichtsratsvergütungen und Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften: Werden Beteiligungserträge oder Funktionsvergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ausgeschüttet, ist ebenso ein Abzug von 20 % vorgesehen.
- Arbeitskräftegestellung: Bei Entsendung von Personal ohne feste Betriebsstätte in Österreich gilt ebenfalls eine Abzugsverpflichtung.
Je nach Art der Vergütung können auch Steuersätze von 25 % (Dividenden) oder 27,5 % (stille Beteiligungen, Immobilienfonds) zur Anwendung kommen.
2. Abzugsteuer auf Entschädigungen für Leitungsrechte
Ein weniger bekannter, aber für Infrastrukturunternehmen relevanter Fall ist der Steuerabzug gemäß § 107 EStG auf Entschädigungen für Leitungsrechte. Hierbei handelt es sich um Zahlungen für das Recht, Leitungen (Strom, Gas, Fernwärme etc.) über Grundstücke zu führen. Die Steuer beträgt:
- 10 % bei natürlichen Personen
- 7,5 % bei Körperschaften
Wichtig: Die Abzugsteuer wirkt endbesteuernd, kann aber auf Antrag nach Regelbesteuerung behandelt werden.
3. Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Obwohl ein Steuerabzug grundsätzlich vorzunehmen ist, kann dieser durch ein DBA eingeschränkt oder sogar verhindert werden. Hierzu sind jedoch umfangreiche Nachweise zu erbringen:
- Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen)
- Formular ZS-QU2 (für juristische Personen)
Diese müssen u. a. eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatstaates enthalten und dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
In Bagatellfällen bis zu € 10.000 p.a. reicht eine vereinfachte Dokumentation. Wenn beispielsweise einem Vortragenden nur Reisekosten ersetzt werden und kein Honorar fließt, kann die Steuerpflicht entfallen.
4. Technische Umsetzung und Haftungsfragen
Die abgeführte Steuer muss spätestens am 15. des Folgemonats nach Zahlungseingang beim zuständigen Finanzamt eingehen. Hierbei ist das Formular E 19 zu verwenden, das eine detaillierte Aufstellung der Empfänger und Beträge enthält. Der Abzugsverpflichtete (meist das inländische Unternehmen) haftet für die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Steuer. Unterlässt er dies, drohen empfindliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
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