Steuerentlastung an der Quelle: Neue Rechtsprechung des VwGH bringt Klarheit zum Nachweis der Ansässigkeit

Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Österreich hat im Oktober 2024 ein wegweisendes Urteil zur Entlastung an der Quelle bei grenzüberschreitenden Einkünften gefällt. Dieses Urteil betrifft insbesondere den formellen Nachweis der Ansässigkeit mittels ZS-QU 1 und ZS-QU 2 Formulare. Das Urteil lockert zwar die formale Strenge, belässt jedoch Unsicherheiten für Steuerpflichtige und ihre Berater.
Der Sachverhalt
Ein österreichisches Unternehmen hatte einen in der Schweiz ansässigen Vortragenden (MN) für Seminare beschäftigt. Im Zuge einer Außenprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass für die durchgeführten Seminare Quellensteuer gemäß § 99 EStG abzuführen gewesen wäre. Da keine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorgeschriebenen Formular ZS-QU 1 vorgelegt wurde, ergingen Haftungsbescheide gegen das Unternehmen.
Rechtslage nach der DBA-Entlastungsverordnung
Die DBA-Entlastungsverordnung sieht vor, dass für die Entlastung von der Quellensteuer eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf den Vordrucken ZS-QU 1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU 2 (für juristische Personen) notwendig ist.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Die im Verfahren vorgelegte Bestätigung der schweizerischen Steuerbehörde über die Steuerpflicht des Vortragenden in der Schweiz sei kein gleichwertiger Nachweis im Sinne der Verordnung.
Klarstellung durch den VwGH
Der VwGH stellte klar, dass sich aus der DBA-Entlastungsverordnung nicht ergebe, dass ausschließlich die Vordrucke ZS-QU 1 und ZS-QU 2 für den Nachweis der Ansässigkeit zulässig seien. Damit widerspricht der VwGH der engen Sichtweise der Finanzverwaltung und des BFG. Allerdings lieferte der VwGH keine konkreten Hinweise, welche alternativen Nachweise als gleichwertig anzuerkennen wären.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des VwGH schafft einerseits Erleichterung, da andere Nachweise möglich erscheinen. Andererseits besteht weiterhin Rechtsunsicherheit, da nicht klar definiert ist, welche Dokumente tatsächlich als gleichwertig gelten. Steuerpflichtige und Fiskalvertreter in Österreich sind daher gut beraten, auch weiterhin vorrangig die amtlichen Formulare ZS-QU 1 bzw. ZS-QU 2 einzuholen, um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Heinz Kobleder – Steuerberater unterstützt ausländische Unternehmer umfassend bei der Quellensteuerentlastung und bei allen Fragen zur DBA-Entlastungsverordnung in Österreich.