Werklieferungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht

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Aus­län­di­sche Anla­gen­bau­er, die in Öster­reich tätig wer­den, müs­sen das Kon­zept der Werk­lie­fe­rung genau ken­nen. Die­ser Fach­ar­ti­kel erklärt, was Werk­lie­fe­run­gen sind und wie sie umsatz­steu­er­lich in Öster­reich behan­delt wer­den. Er bie­tet pra­xis­ori­en­tier­te Hin­wei­se – von Regis­trie­rungs­pflich­ten bis zur Rol­le des Fis­kal­ver­tre­ters in Öster­reich – um aus­län­di­schen Unter­neh­men ech­ten Mehr­wert zu bie­ten.

Werk­lie­fe­run­gen sind kei­ne all­täg­li­chen Stan­dard­ge­schäf­te, son­dern kom­ple­xe Leis­tun­gen, die Ele­men­te von Waren­lie­fe­rung und Dienst­leis­tung ver­ei­nen. Gera­de im inter­na­tio­na­len Anla­gen­bau führt dies zu zahl­rei­chen steu­er­li­chen Fra­gen: Wo ist der Umsatz zu ver­steu­ern? Wie erfolgt die Rech­nungs­stel­lung kor­rekt? Wel­che Pflich­ten ent­ste­hen gegen­über dem Finanz­amt? Feh­ler bei der Beur­tei­lung kön­nen zu Dop­pel­be­steue­rung oder Sank­tio­nen füh­ren. Ins­be­son­de­re muss die Umsatz­steu­er bei einer Werk­lie­fe­rung aus dem Aus­land vor­ab ein­deu­tig geklärt sein, damit es nicht zu Miss­ver­ständ­nis­sen zwi­schen Lie­fe­rant und Kun­de kommt. Die fol­gen­den Abschnit­te geben einen struk­tu­rier­ten Über­blick – von der Defi­ni­ti­on über die steu­er­li­che Behand­lung bis hin zu prak­ti­schen Umset­zungs­tipps – damit aus­län­di­sche Unter­neh­mer ihre Pro­jek­te in Öster­reich sicher und erfolg­reich abwi­ckeln kön­nen.

Definition der Werklieferung

Unter einer Werk­lie­fe­rung ver­steht man ver­ein­facht gespro­chen einen Lie­fer­auf­trag mit Mon­ta­ge, bei dem der Lie­fe­rant nicht nur Waren lie­fert, son­dern die­se auch beim Kun­den ein­baut oder ver­ar­bei­tet. Recht­lich prä­zi­se wird der Begriff in Öster­reich durch § 3 Abs. 4 Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) defi­niert. Eine Werk­lie­fe­rung liegt dem­nach vor, wenn ein Unter­neh­mer einen vom Auf­trag­ge­ber bereit­ge­stell­ten Gegen­stand bear­bei­tet oder ver­ar­bei­tet und dabei eige­ne Haupt­stof­fe ver­wen­det. Das bedeu­tet: Der Kun­de stellt etwas zur Ver­fü­gung (z.B. eine Maschi­ne, ein Gebäu­de oder ein Bau­teil) und der lie­fern­de Unter­neh­mer inte­griert sei­ne eige­nen Mate­ria­li­en wesent­lich in die­ses Werk.

Wich­tig ist, dass die ein­ge­brach­ten Mate­ria­li­en des Lie­fe­ran­ten kei­ne blo­ßen Neben­sa­chen (Zuta­ten oder Hilfs­stof­fe) sind, son­dern für das fer­ti­ge Werk den Kern aus­ma­chen. Werk­lie­fe­run­gen im Anla­gen­bau umfas­sen typi­scher­wei­se die Lie­fe­rung umfang­rei­cher Anla­gen­kom­po­nen­ten kom­bi­niert mit deren Instal­la­ti­on vor Ort beim Kun­den. Ein klas­si­sches Bei­spiel hier­für ist der Ein­bau eines spe­zi­ell für die Pro­duk­ti­ons­an­la­ge des Kun­den gefer­tig­ten Schalt­schran­kes direkt in die bestehen­de Anla­ge. Durch die fes­te Ver­bin­dung mit der Kun­den­ein­rich­tung wird deut­lich: Es han­delt sich nicht um eine blo­ße Waren­lie­fe­rung, son­dern um eine ein­heit­li­che Leis­tung aus Lie­fe­rung und Mon­ta­ge.

Abzu­gren­zen ist die Werk­lie­fe­rung von der soge­nann­ten Werk­leis­tung. Bei einer Werk­leis­tung erbringt der Unter­neh­mer zwar eben­falls eine Arbeit für den Kun­den, ver­wen­det dabei aber kei­ne eige­nen Haupt­stof­fe, son­dern haupt­säch­lich vom Auf­trag­ge­ber gestell­te Mate­ria­li­en. Im Umsatz­steu­er­recht gilt eine Werk­leis­tung als sons­ti­ge Dienst­leis­tung und nicht als Lie­fe­rung. Die Unter­schei­dung hat Fol­gen für den Leis­tungs­ort und die steu­er­li­che Behand­lung, wor­auf im nächs­ten Abschnitt näher ein­ge­gan­gen wird.

Eben­falls abzu­gren­zen ist eine Werk­lie­fe­rung von einer rei­nen Waren­lie­fe­rung ohne Mon­ta­ge. Lie­fert ein aus­län­di­scher Unter­neh­mer eine Anla­ge ledig­lich bis zur Tür­schwel­le des Kun­den (ohne jeg­li­che Mon­ta­ge oder Bear­bei­tung vor Ort), han­delt es sich um eine gewöhn­li­che Waren­lie­fe­rung. In einem sol­chen Fall grei­fen die übli­chen umsatz­steu­er­li­chen Regeln für den grenz­über­schrei­ten­den Waren­ver­kehr: Bei Lie­fe­rung an einen öster­rei­chi­schen Unter­neh­mer lässt sich der Vor­gang etwa als inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung (0% Umsatz­steu­er) abwi­ckeln, wäh­rend bei Lie­fe­rung aus einem Dritt­land der Impor­teur die Ein­fuhr­um­satz­steu­er ent­rich­tet. Erst durch die Kom­bi­na­ti­on von Lie­fe­rung und Mon­ta­ge wird aus der Waren­lie­fe­rung eine steu­er­lich eigen­stän­di­ge Werk­lie­fe­rung.

Steuerliche Behandlung von Werklieferungen

Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung einer Werk­lie­fe­rung hängt maß­geb­lich vom Leis­tungs­ort ab. Gemäß den EU-Mehr­wert­steu­er­vor­schrif­ten (Richt­li­nie 2006/112/EG) und öster­rei­chi­schem UStG wird bei Lie­fe­run­gen mit Mon­ta­ge der Ort der tat­säch­li­chen Mon­ta­ge als Leis­tungs­ort defi­niert. Fin­det die Mon­ta­ge in Öster­reich statt, unter­liegt die gesam­te Werk­lie­fe­rung der öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er – unab­hän­gig davon, wo der Lie­fe­rant sei­nen Fir­men­sitz hat oder von wo die gelie­fer­ten Tei­le stam­men. Für aus­län­di­sche Unter­neh­mer im Anla­gen­bau bedeu­tet dies, dass sie sich bei Pro­jek­ten in Öster­reich mit dem loka­len Umsatz­steu­er­recht aus­ein­an­der­set­zen müs­sen.

Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren (Umkehr der Steu­er­schuld): In vie­len Fäl­len greift in Öster­reich jedoch das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren, wenn ein aus­län­di­scher Unter­neh­mer eine Werk­lie­fe­rung erbringt. Rever­se Char­ge bedeu­tet, dass nicht der Leis­ten­de, son­dern der Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er­schuld trägt. Kon­kret gilt: Erbringt ein im Aus­land ansäs­si­ger Unter­neh­mer eine steu­er­pflich­ti­ge Werk­lie­fe­rung in Öster­reich an einen Unter­neh­mer oder an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, dann muss der öster­rei­chi­sche Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er selbst an das Finanz­amt abfüh­ren. Der aus­län­di­sche Anla­gen­bau­er stellt in die­sem B2B-Fall sei­ne Rech­nung ohne öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er aus, weist aber aus­drück­lich auf die „Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers“ hin (z.B. mit dem Ver­merk „Rever­se Char­ge“) und gibt die UID-Num­mer des öster­rei­chi­schen Kun­den an.

Durch das Rever­se-Char­ge-Sys­tem wird ver­mie­den, dass sich aus­län­di­sche Unter­neh­men in Öster­reich für ein­ma­li­ge Pro­jek­te umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren müs­sen – zumin­dest solan­ge ihre Leis­tung an einen steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer in Öster­reich erfolgt. Anders ist die Lage im B2C-Fall: Erbringt der aus­län­di­sche Unter­neh­mer eine Werk­lie­fe­rung gegen­über einer Pri­vat­per­son oder einem Nicht­un­ter­neh­mer in Öster­reich, greift Rever­se Char­ge nicht. In die­sem Fall muss der aus­län­di­sche Lie­fe­rant die öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er in Rech­nung stel­len (der­zeit 20% Stan­dard­satz) und die­se an das Finanz­amt abfüh­ren.

Zu beach­ten ist, dass die kor­rek­te Ein­stu­fung als Werk­lie­fe­rung ver­hin­dert, dass Tei­le der Leis­tung fälsch­lich als umsatz­steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung behan­delt wer­den. Sobald näm­lich eine Mon­ta­ge in Öster­reich Teil des Leis­tungs­um­fangs ist, gilt die gesam­te Leis­tung als in Öster­reich aus­ge­führt. Aus­län­di­sche Unter­neh­men dür­fen daher z.B. nicht den Waren­an­teil ein­fach mit 0% (inner­ge­mein­schaft­lich steu­er­frei) fak­tu­rie­ren und nur die Mon­ta­ge getrennt besteu­ern. Viel­mehr ist die Leis­tung ein­heit­lich als Werk­lie­fe­rung in Öster­reich zu behan­deln. Eine Fehl­be­hand­lung kann zu Steu­er­nach­for­de­run­gen und Pro­ble­men bei Betriebs­prü­fun­gen füh­ren. Zusätz­lich darf der aus­län­di­sche Unter­neh­mer die­se Leis­tung auch nicht ver­se­hent­lich im eige­nen Land der Umsatz­steu­er unter­wer­fen – die Werk­lie­fe­rung ist aus­schließ­lich in Öster­reich steu­er­bar (ent­we­der über den Kun­den via Rever­se Char­ge oder durch eige­ne Ver­an­la­gung in Öster­reich).

Umsatzsteuerliche Registrierungspflichten ausländischer Unternehmer

Führt ein aus­län­di­scher Unter­neh­mer in Öster­reich umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus, stellt sich die Fra­ge der Regis­trie­rungs­pflicht. Bei Werk­lie­fe­run­gen im Aus­land (aus Sicht Öster­reichs) gilt: Dank Rever­se Char­ge muss sich ein Lie­fe­rant ohne Sitz in Öster­reich in B2B-Fäl­len zwar meist nicht selbst für die Umsatz­steu­er regis­trie­ren las­sen. Sobald jedoch eine Werk­lie­fe­rung an Nicht-Unter­neh­mer (z.B. pri­va­te Abneh­mer) oder in bestimm­ten ande­ren Kon­stel­la­tio­nen erfolgt, besteht Regis­trie­rungs­pflicht in Öster­reich. Das Unter­neh­men muss sich beim zustän­di­gen Finanz­amt mel­den und eine öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UID) bean­tra­gen, um die Umsatz­steu­er kor­rekt abzu­füh­ren.

In der Pra­xis dürf­te der B2C-Anwen­dungs­fall im Anla­gen­bau sel­ten sein, da gro­ße Anla­gen meist von Unter­neh­men bestellt wer­den. Soll­te aber doch ein Pri­vat­kun­de oder eine nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Orga­ni­sa­ti­on in Öster­reich belie­fert und mon­tiert wer­den (etwa eine außer­halb des Unter­neh­mens­be­reichs ste­hen­de Insti­tu­ti­on), kommt man an einer Steu­er­re­gis­trie­rung nicht vor­bei. Ab dem ers­ten Euro Umsatz in Öster­reich (anders als bei inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern gibt es für aus­län­di­sche Fir­men kei­nen Frei­be­trag) ist dann eine UID-Num­mer zu bean­tra­gen. Die öster­rei­chi­sche Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (Umsatz bis €55.000 jähr­lich steu­er­frei) kann von im Aus­land ansäs­si­gen Unter­neh­men grund­sätz­lich nicht in Anspruch genom­men wer­den. Selbst wenn die Umsät­ze gering wären, müs­sen aus­län­di­sche Anbie­ter für steu­er­pflich­ti­ge Werk­lie­fe­run­gen eine regu­lä­re Regis­trie­rung vor­neh­men.

Ein Spe­zi­al­fall ist zu beach­ten, wenn ein aus­län­di­scher Unter­neh­mer im Zuge sei­nes Pro­jekts Waren nach Öster­reich ver­bringt oder dort zukauft. Auch wenn das eigent­li­che Pro­jekt über Rever­se Char­ge an einen Unter­neh­mer abge­rech­net wird, kön­nen inner­ge­mein­schaft­li­che Waren­be­we­gun­gen oder Impor­te nach Öster­reich eine Regis­trie­rung aus­lö­sen. Bei­spiels­wei­se: Ein deut­scher Anla­gen­bau­er bringt eige­ne Tei­le nach Öster­reich mit, um sie beim Kun­den zu instal­lie­ren. Wird die­se Waren­sen­dung als inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nach Öster­reich aus­ge­führt, muss der aus­län­di­sche Unter­neh­mer grund­sätz­lich in Öster­reich einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb ver­steu­ern. Um dies abzu­wi­ckeln, ist eine UID-Num­mer nötig. In sol­chen Fäl­len emp­fiehlt es sich, einen steu­er­li­chen Ver­tre­ter hin­zu­zu­zie­hen, der bei der Gestal­tung (z.B. der Wahl des Lie­fer­we­ges oder der Import­ab­wick­lung) bera­tend unter­stützt. Gege­be­nen­falls kann der öster­rei­chi­sche Kun­de den Import der Waren über­neh­men, um dem aus­län­di­schen Lie­fe­ran­ten die Regis­trie­rung zu erspa­ren. Die­se Details zei­gen: Regis­trie­rungs­fra­gen rund um Werk­lie­fe­run­gen soll­ten im Vor­aus mit Exper­ten geklärt wer­den.

Rolle des Fiskalvertreters in Österreich

Für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Öster­reich umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erfül­len müs­sen, spielt der Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich eine zen­tra­le Rol­le. Ein Fis­kal­ver­tre­ter (steu­er­li­cher Ver­tre­ter) ist ein in Öster­reich ansäs­si­ger Bevoll­mäch­tig­ter, der im Namen des aus­län­di­schen Unter­neh­mens die steu­er­li­chen Agen­den über­nimmt. Ins­be­son­de­re für Unter­neh­men mit Sitz außer­halb der EU ist die Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters ver­pflich­tend, um über­haupt eine UID-Num­mer zu erhal­ten. Aber auch EU-Unter­neh­men ohne Betriebs­stät­te in Öster­reich zie­hen häu­fig frei­wil­lig einen Fis­kal­ver­tre­ter hin­zu, um Risi­ken zu mini­mie­ren und den Ver­wal­tungs­auf­wand aus­zu­la­gern. In der Pra­xis über­nimmt häu­fig ein Wirt­schafts­treu­hän­der (Steu­er­be­ra­ter) die­se Rol­le, da er über das nöti­ge Know-how ver­fügt und auch recht­lich als Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter auf­tritt.

Die Auf­ga­ben eines Fis­kal­ver­tre­ters in Öster­reich umfas­sen unter ande­rem:

  • Umsatz­steu­er-Regis­trie­rung: Er bean­tragt für das aus­län­di­sche Unter­neh­men die öster­rei­chi­sche UID und rich­tet alle not­wen­di­gen Mel­dun­gen beim Finanz­amt ein.
  • Lau­fen­de Buch­füh­rung und Mel­dun­gen: Der Fis­kal­ver­tre­ter sorgt dafür, dass sämt­li­che Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen (UVA) frist­ge­recht ein­ge­reicht (je nach Umsatz monat­lich oder vier­tel­jähr­lich) und die Steu­er­be­trä­ge pünkt­lich abge­führt wer­den. Auch Jah­res­er­klä­run­gen und Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen, falls erfor­der­lich, wer­den von ihm erstellt.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Behör­den: Als loka­ler Ansprech­part­ner über­nimmt der Fis­kal­ver­tre­ter die Kor­re­spon­denz mit dem Finanz­amt und ande­ren öffent­li­chen Stel­len, z.B. im Fal­le von Rück­fra­gen oder Prü­fun­gen.
  • Bera­tung und Com­pli­ance: Ein guter Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich berät das Unter­neh­men zudem hin­sicht­lich der opti­ma­len umsatz­steu­er­li­chen Gestal­tung. Er klärt über die Anwen­dung des Rever­se-Char­ge-Ver­fah­rens auf, prüft Rech­nun­gen auf öster­rei­chi­sche Anfor­de­run­gen und hilft, Feh­ler (etwa fal­sche Steu­er­sät­ze oder feh­len­de Pflicht­an­ga­ben) zu ver­mei­den.

Durch die Ein­schal­tung eines Fis­kal­ver­tre­ters stellt ein aus­län­di­scher Anla­gen­bau­er sicher, dass er alle loka­len Steu­er­pflich­ten kor­rekt erfüllt. Gera­de bei grö­ße­ren Anla­gen­bau-Pro­jek­ten mit hohen Beträ­gen gibt dies Sicher­heit: Sämt­li­che Umsatz­steu­er­be­trä­ge wer­den rich­tig behan­delt, Fris­ten wer­den nicht ver­säumt, und das Unter­neh­men kann sich auf sein Kern­ge­schäft kon­zen­trie­ren. Der Begriff „Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich“ steht damit für einen Schlüs­sel­part­ner, der die Brü­cke zwi­schen aus­län­di­schem Unter­neh­men und öster­rei­chi­scher Steu­er­be­hör­de baut.

Nicht zuletzt hilft ein Fis­kal­ver­tre­ter auch dabei, sprach­li­che und admi­nis­tra­ti­ve Hür­den zu über­win­den, da sämt­li­che Behör­den­for­ma­li­tä­ten in Öster­reich auf Deutsch ablau­fen.

Typische Fallbeispiele aus dem Anlagenbau

Zum bes­se­ren Ver­ständ­nis der Pra­xis sol­len eini­ge Fall­bei­spie­le ver­deut­li­chen, wie Werk­lie­fe­run­gen im Anla­gen­bau in unter­schied­li­chen Kon­stel­la­tio­nen umsatz­steu­er­lich behan­delt wer­den:

  • Bei­spiel 1: Deut­scher Anla­gen­bau­er mit öster­rei­chi­schem Unter­neh­mer als Kun­den (B2B) – Eine deut­sche Maschi­nen­bau­fir­ma lie­fert und mon­tiert eine Fer­ti­gungs­an­la­ge bei einem öster­rei­chi­schen Indus­trie­be­trieb. Der Ort der Leis­tung ist Öster­reich, also liegt eine steu­er­ba­re Werk­lie­fe­rung in Öster­reich vor. Der öster­rei­chi­sche Kun­de ist jedoch ein vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter Unter­neh­mer mit UID-Num­mer. Es greift somit das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren. Der deut­sche Anla­gen­bau­er fak­tu­riert den Auf­trag net­to (ohne öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er) und ver­merkt auf der Rech­nung „Rever­se Char­ge – Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers“ sowie die UID sei­nes Kun­den. Eine eige­ne Regis­trie­rung in Öster­reich ist in die­sem Fall nicht erfor­der­lich. Der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer schul­det die Umsatz­steu­er und kann sie in der Regel im sel­ben Zug als Vor­steu­er abzie­hen.
  • Bei­spiel 2: US-Anla­gen­bau­er mit öster­rei­chi­schem Unter­neh­men als Kun­den (B2B) – Ein Unter­neh­men aus den USA instal­liert eine neue Anla­ge in einem öster­rei­chi­schen Werk. Obwohl der Lie­fe­rant außer­halb der EU ansäs­sig ist, unter­schei­det sich die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung nicht vom vor­he­ri­gen Bei­spiel: Han­delt es sich beim öster­rei­chi­schen Kun­den um einen Unter­neh­mer oder eine juris­ti­sche Per­son, so wen­det man eben­falls Rever­se Char­ge an. Die US-Fir­ma stellt also eine Rech­nung ohne Umsatz­steu­er aus, und der öster­rei­chi­sche Kun­de über­nimmt die Steu­er­schuld. Wich­tig ist hier die Abstim­mung bei der Import­ab­wick­lung: Da die Maschi­nen­kom­po­nen­ten aus dem Nicht-EU-Aus­land ein­ge­führt wer­den, soll­te im Vor­feld fest­ge­legt wer­den, wer die Ein­fuhr vor­nimmt und die EUSt (Ein­fuhr­um­satz­steu­er) ent­rich­tet. Häu­fig über­nimmt der öster­rei­chi­sche Kun­de die Rol­le des Impor­teurs, da er die Ein­fuhr­um­satz­steu­er als Vor­steu­er abzie­hen kann. So muss sich der US-Anla­gen­bau­er nicht selbst um die Import­steu­er küm­mern. Eine öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er­re­gis­trie­rung wäre für die US-Fir­ma nur dann not­wen­dig, wenn sie zusätz­lich in Öster­reich steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze ohne Rever­se Char­ge tätigt oder Vor­steu­ern zurück­for­dern möch­te.
  • Bei­spiel 3: Schwei­zer Anla­gen­bau­er mit Pri­vat­kun­de in Öster­reich (B2C) – Eine Schwei­zer Fir­ma lie­fert und mon­tiert eine auto­ma­ti­sche Tor­an­la­ge bei einem öster­rei­chi­schen Pri­vat­haus­halt. Hier ist der Leis­tungs­ort eben­falls Öster­reich, womit grund­sätz­lich öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er anfällt. Anders als in den B2B-Fäl­len kann der Schwei­zer Unter­neh­mer das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren nicht nut­zen, da der Leis­tungs­emp­fän­ger kei­ne Fir­ma, son­dern eine Pri­vat­per­son ist. Folg­lich muss die Schwei­zer Fir­ma sich vor­ab in Öster­reich umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren und einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich bestel­len. Die Rech­nung an den Kun­den wird mit 20% öster­rei­chi­scher USt aus­ge­stellt. Die Schwei­zer Fir­ma muss die­se Steu­er an das Finanz­amt mel­den und abfüh­ren (in der Regel über ihren Fis­kal­ver­tre­ter). Zwar kann sie in die­sem Sze­na­rio ihre eige­nen in Öster­reich ange­fal­le­nen Vor­steu­ern (z.B. für Mate­ri­al­ein­käu­fe oder Zoll) gel­tend machen, doch der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand ist erheb­lich. Die­ses Bei­spiel zeigt, dass man pri­va­te Auf­trag­ge­ber in Öster­reich nur mit vor­he­ri­ger steu­er­li­cher Pla­nung bedie­nen soll­te. (Hin­weis: Wäre der aus­län­di­sche Lie­fe­rant in die­sem Bei­spiel ein EU-Unter­neh­men, wür­de zwar eben­falls Regis­trie­rungs­pflicht bestehen, jedoch könn­te auf die Bestel­lung eines Fis­kal­ver­tre­ters ver­zich­tet wer­den. Vie­le EU-Unter­neh­men beauf­tra­gen den­noch frei­wil­lig einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich, um die Abwick­lung zu erleich­tern.)
  • Bei­spiel 4: Rei­ne Mon­ta­geleis­tung ohne eige­ne Mate­ri­al­lie­fe­rung – Ein pol­ni­sches Mon­ta­ge­team baut in Öster­reich eine Pro­duk­ti­ons­an­la­ge zusam­men, wobei alle Haupt­kom­po­nen­ten vom öster­rei­chi­schen Auf­trag­ge­ber gestellt wer­den. In die­sem Fall liegt kei­ne Werk­lie­fe­rung, son­dern eine Werk­leis­tung (Dienst­leis­tung) vor, da der pol­ni­sche Unter­neh­mer kei­ne wesent­li­chen eige­nen Mate­ria­li­en ein­setzt. Der Leis­tungs­ort die­ser Mon­ta­geleis­tung befin­det sich eben­falls in Öster­reich (Ort der täti­gen Arbeit). Umsatz­steu­er­lich greift auch hier im B2B-Fall das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren: Der öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer schul­det die Steu­er, wäh­rend der pol­ni­sche Dienst­leis­ter net­to fak­tu­rie­ren kann. Eine Regis­trie­rung in Öster­reich ist für das pol­ni­sche Unter­neh­men nicht erfor­der­lich, sofern kei­ne wei­te­ren steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze in Öster­reich erbracht wer­den.

Die Fall­bei­spie­le ver­deut­li­chen: Ob eine Werk­lie­fe­rung in Öster­reich für den aus­län­di­schen Unter­neh­mer umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten aus­löst, hängt ent­schei­dend vom Sta­tus des Kun­den (unter­neh­me­risch oder pri­vat) und von der Abwick­lung der Waren­be­we­gun­gen ab. In vie­len B2B-Fäl­len ent­las­tet das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren den aus­län­di­schen Anla­gen­bau­er von der direk­ten Steu­er­ab­fuhr in Öster­reich. In ande­ren Situa­tio­nen hin­ge­gen ist eine genaue Kennt­nis der Regeln und frist­ge­rech­te Erfül­lung der Pflich­ten unab­ding­bar, um Pro­ble­me zu ver­mei­den.

Zusam­men­fas­send wird deut­lich, dass aus­län­di­sche Unter­neh­mer für Werk­lie­fe­run­gen in Öster­reich eine sau­be­re steu­er­li­che Pla­nung benö­ti­gen. Die Anwen­dung des Rever­se-Char­ge-Ver­fah­rens in den meis­ten B2B-Fäl­len erleich­tert zwar die Abwick­lung, doch müs­sen den­noch alle For­ma­li­tä­ten genau ein­ge­hal­ten wer­den. Bei Unsi­cher­hei­ten ist es emp­feh­lens­wert, recht­zei­tig Exper­ten­rat ein­zu­ho­len, um spä­te­re Steu­er­nach­for­de­run­gen und Sank­tio­nen zu ver­mei­den.

Praktische Umsetzung und Tipps


Abschlie­ßend eini­ge prak­ti­sche Tipps, wie aus­län­di­sche Anla­gen­bau­er Werk­lie­fe­run­gen in Öster­reich erfolg­reich und com­pli­ant abwi­ckeln kön­nen:

  1. Leis­tungs­ort prü­fen: Defi­nie­ren Sie bereits im Ver­trag klar, wel­che Leis­tun­gen (Lie­fe­rung, Mon­ta­ge, etc.) Sie erbrin­gen. Dies beein­flusst die steu­er­li­che Beur­tei­lung. Ana­ly­sie­ren Sie außer­dem zu Beginn jedes Pro­jekts, ob eine Werk­lie­fe­rung im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne vor­liegt und ob der Leis­tungs­ort in Öster­reich liegt. Ist eine Mon­ta­ge in Öster­reich Teil der Leis­tung, dann pla­nen Sie von Anfang an mit dem öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er­recht.
  2. Kun­den­sta­tus klä­ren (B2B vs. B2C): Ermit­teln Sie, ob Ihr öster­rei­chi­scher Kun­de Unter­neh­mer (mit UID) oder Pri­vat­kun­de ist. Ent­spre­chend rich­tet sich die steu­er­li­che Abwick­lung: Bei B2B unbe­dingt die UID des Kun­den ein­ho­len und das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren anwen­den. Bei B2C pla­nen Sie zusätz­lich Zeit für die Steu­er­re­gis­trie­rung ein.
  3. Umsatz­steu­er-Regis­trie­rung recht­zei­tig bean­tra­gen: Falls eine Regis­trie­rung in Öster­reich erfor­der­lich ist, küm­mern Sie sich früh­zei­tig dar­um. Die Ver­ga­be einer UID kann eini­ge Wochen dau­ern. Berei­ten Sie alle not­wen­di­gen Unter­la­gen vor (u.a. Iden­ti­täts­nach­weis des Unter­neh­mens, Voll­macht für den Fis­kal­ver­tre­ter, Beschrei­bung der Tätig­keit in Öster­reich).
  4. Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich ein­set­zen: Ins­be­son­de­re für Nicht-EU-Unter­neh­men ist ein Fis­kal­ver­tre­ter Pflicht. Aber auch EU-Unter­neh­men soll­ten in Erwä­gung zie­hen, einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich zu enga­gie­ren. Die­ser unter­stützt bei der Regis­trie­rung, führt die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Finanz­amt und stellt sicher, dass alle Fris­ten und Pflich­ten ein­ge­hal­ten wer­den.
  5. Rech­nungs­stel­lung kor­rekt gestal­ten: Stel­len Sie Ihre Rech­nun­gen ent­spre­chend der öster­rei­chi­schen Vor­ga­ben aus. Bei Rever­se Char­ge dür­fen kei­ne Steu­er­be­trä­ge aus­ge­wie­sen sein; ver­mer­ken Sie statt­des­sen den Grund („Rever­se Char­ge“) und die UID des Kun­den. Bei Rech­nun­gen mit öster­rei­chi­scher Umsatz­steu­er muss Ihre eige­ne öster­rei­chi­sche UID-Num­mer auf der Rech­nung ste­hen, und der Steu­er­satz ist offen aus­zu­wei­sen. Ach­ten Sie in allen Fäl­len auf voll­stän­di­ge Pflicht­an­ga­ben (Name und Anschrift bei­der Par­tei­en, Leis­tungs­da­tum, Ent­gelt, etc.), um den Vor­steu­er­ab­zug beim Kun­den nicht zu gefähr­den. Ach­ten Sie auch bei Anzah­lungs- oder Teil­rech­nun­gen auf die glei­chen Regeln: Im Rever­se-Char­ge-Fall dür­fen Sie kei­ne Steu­er aus­wei­sen; müs­sen aber ggf. auf der Rech­nung ver­mer­ken, wofür die Anzah­lung ist. Wenn Sie selbst die Steu­er schul­den, ist die öster­rei­chi­sche USt schon auf die Anzah­lung aus­zu­wei­sen und abzu­füh­ren.
  6. Doku­men­ta­ti­on und Mel­de­pflich­ten erfül­len: Füh­ren Sie genaue Auf­zeich­nun­gen über die in Öster­reich erbrach­ten Umsät­ze und Vor­steu­ern. Rei­chen Sie alle erfor­der­li­chen Mel­dun­gen ein (UVA, Jah­res­er­klä­rung, gege­be­nen­falls Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen oder Intrastat-Mel­dun­gen bei Waren­be­we­gun­gen). Ver­säum­nis­se kön­nen zu emp­find­li­chen Stra­fen füh­ren.
  7. Exper­ten­rat nut­zen: Umsatz­steu­er­recht im inter­na­tio­na­len Kon­text ist kom­plex. Scheu­en Sie nicht, fach­kun­di­gen Rat von einem öster­rei­chi­schen Steu­er­be­ra­ter oder Ihrem Fis­kal­ver­tre­ter ein­zu­ho­len. Dadurch kön­nen Sie Steu­er­fal­len ver­mei­den – etwa eine fal­sche Beur­tei­lung eines Geschäfts als steu­er­frei – und sicher­stel­len, dass Ihr Pro­jekt von Anfang an kor­rekt auf­ge­setzt ist.
  8. Vor­steu­er-Rück­erstat­tung beden­ken: Falls Sie auf­grund von Rever­se Char­ge kei­ne eige­ne Regis­trie­rung in Öster­reich haben, kön­nen Sie den­noch etwa­ige in Öster­reich gezahl­te Vor­steu­er­be­trä­ge zurück­ho­len. EU-Unter­neh­men nut­zen dafür das elek­tro­ni­sche Vor­steu­er­rück­erstat­tungs­ver­fah­ren über das Por­tal ihres Hei­mat­lan­des. Nicht-EU-Unter­neh­men kön­nen einen Antrag auf Vor­steu­er­ver­gü­tung gemäß der 13. EU-Richt­li­nie stel­len. Las­sen Sie sich dabei von Ihrem Fis­kal­ver­tre­ter unter­stüt­zen, um alle Fris­ten und For­ma­li­tä­ten ein­zu­hal­ten.

Mit die­sen Maß­nah­men kön­nen aus­län­di­sche Unter­neh­men ihre Werk­lie­fe­run­gen in Öster­reich rei­bungs­los abwi­ckeln. Die Kom­bi­na­ti­on aus guter Pla­nung, Kennt­nis der Vor­schrif­ten und pro­fes­sio­nel­ler Unter­stüt­zung (durch einen Fis­kal­ver­tre­ter in Öster­reich) gewähr­leis­tet, dass sowohl die Kun­den­zu­frie­den­heit als auch die Com­pli­ance mit dem Finanz­amt sicher­ge­stellt sind.

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